Terminsvertretung
Sowohl für nicht in Berlin ansässige Kolleginnen und Kollegen, als auch für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung von Kolleginnen und Kollegen aus Berlin oder dem Umland, bieten wir die Vertretung in Untervollmacht bzw. als Terminsvertreter für folgende Gerichte an.
Amtsgericht Charlottenburg (Konzentrationszuständigkeit für Urheberrechtssachen und zentrales Insolvenzgericht mit Ausnahme von Verbraucherinsolvenzen)
Amtsgericht Köpenick
Amtsgericht Lichtenberg
Amtsgericht Lichtenberg, Zweigstelle Hohenschönhausen
Amtsgericht Mitte (Konzentrationszuständigkeit für Verkehrszivilsachen)
Amtsgericht Neukölln
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Amtsgericht Schöneberg
Amtsgericht Spandau
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Amtsgericht Tiergarten (Zivilsachen)
Amtsgericht Tiergarten (Straf- und Bußgeldsachen)
Amtsgericht Wedding (auch zentrales Mahngericht für Berlin-Brandenburg)
Familiengericht Pankow/Weißensee (Zweigstelle Kissingenstr.)
Familiengericht Tempelhof/Kreuzberg
Familiengericht Schöneberg
Landgericht Berlin (Zivilsachen)
Landgericht Berlin (Strafsachen)
Verwaltungsgericht Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg
Sozialgericht Berlin
Arbeitsgericht Berlin
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Übersicht über besondere Zuständigkeiten der Amtsgerichte in Berlin.
Aufgrund der Nähe zu Berlin und der verkehrsgünstigen Lage, können wir auch Vertretungen vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen sicherstellen oder aber kompetente Kolleginnen und Kollegen vor Ort benennen.
Wir sind als Teilnehmer unter www.terminsvertreter.com registriert.
Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch unter +49(0)30-21237397 oder Fax +49(0)30-21237398, damit wir prüfen können, ob eine Vertretung terminlich möglich ist. Sie erhalten dann kurzfristig eine Bestätigung und können uns die Handakte, die notwendigen Unterlagen sowie eine entsprechende Vollmacht per Post bzw. wenn der Umfang der Akte es zulässt per Fax oder E-Mail-Anhang an info(at)mitfugundrecht.de zusenden. Nachdem wir den Termin wahrgenommen haben, senden wir Ihnen selbstverständlich einen aussagekräftigen Terminsbericht zu.
Nach dem RVG erhält der beauftragte Rechtsanwalt (Untervertreter) für die Wahrnehmung eines Termins nach Nr. 3401 i.V.m. 3100 bzw. 3200 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Zusätzlich erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 i.V.m. 3104 bzw. 3202. VV. Der BGH entschied bereits am 29.6.2000 (BGH – I ZR 122/98; noch zur BRAGO), dass eine abweichende Gebührenteilungsabrede zwischen Anwälten (bei Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten) weder das Verbot der Gebührenunterschreitung verletzt, noch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.