Ein Mobilfunknetzbetreiber verlangte von einem Kunden Zahlung von insgesamt rund 14.000 € für angeblich verbrachte Tarifeinheiten. Das Landgericht Augsburg hatte, nachdem der Kunde nicht zahlte, über die Klage des Mobilfunknetzbetreibers zu entscheiden. Der Kunde hatte bestritten, Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht führt an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt. Da der Mobilfunkanbieter die Verbindungsdaten nicht darlegen konnte, blieb er beweisfällig. Der Einwand, dass die Verbindungsdaten bereits gelöscht wurden, ist für die Beweislast unbeachtlich. Bereits der BGH hat mit Urteil vom 24.06.2004 – III ZR 104/03 – entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Telefonanbieters, die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen aufbürdet, unwirksam ist. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nach Auffassung des Landgericht Augsburg nicht der Anschlusskunde.
LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007, AktZ.: 3 O 678/06 (nicht rechtkräftig)