BGH ändert seine Rechtsprechung: Eine Kuriertätigkeit, die sich im Rauschgifttransport erschöpft, ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten.


Auf die Revision eines Angeklagten die sich gegen seine Verurteilung als Mittäter eines Drogenhandels richtete, änderte der BGH nicht nur das Urteil, der BGH änderte darüber hinaus seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Bewertung des Tatbeitrages eines Drogenkuriers.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH wertete den Tatbeitrag des Angeklagten neben der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und änderte das Urteil im Schuldspruch entsprechend ab.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). Beihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die Gestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2006 – 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 – 2 StR 199/06 und vom 25. Oktober 2006 – 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamtgefüge des Betäubungsmittelgeschäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel schon deshalb als Täter angesehen, weil sie während des Transports faktische Zugriffsmöglichkeiten auf die Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die Teilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich.

Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittelstrafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu erreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwischen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer fremden Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden, ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden oder „lediglich“ als Kurier eingesetzt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 – 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 – 3 StR 119/06; vom 30. Mai 2006 – 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 – 3 StR 177/06; vom 7. September 2006 – 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 – 3 StR 456/06; vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Senat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Handeln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist.

Nach Ansicht des Senats muss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht – isoliert – das Transportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Veräußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort zum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der Kurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfügungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden Verfügungsmacht gesehen hat, hält er daran nicht fest.

Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 421/06 – Gründung von Exportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall wurden nach den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten 5000 € Kurierlohn für je 1 kg Kokain in Aussicht gestellt, wenn er Kokain von Ghana nach Irland transportiere. Der Angeklagte stimmte zu und flog mit einem von einem Dritten, der ihn auch zum Flughafen gebracht hatte, besorgten Flugticket von Dublin nach Accra. Dort wurde er abgeholt und in einem Hotel untergebracht, um Kokainbehältnisse zu schlucken. Als der Angeklagte, dem nunmehr die damit verbundene Lebensgefahr bewusst wurde, von dem Vorhaben zurücktreten wollte, wurde ihm – allerdings ohne Gewaltandrohung – bedeutet, dass ein Rückzieher nicht möglich sei. Der Angeklagte schluckte daraufhin 53 der 80 vorgesehenen Behältnisse – mehr war ihm nicht möglich – und trat den Rückflug an, bei dem er in Frankfurt aussteigen musste. Bei der zollrechtlichen Kontrolle wurde das Rauschgift entdeckt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der tateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet und dabei darauf abgestellt, dass der Angeklagte während des Transports die alleinige Gewalt über das Kokain hatte, seine Transportleistung Voraussetzung für den angestrebten gewinnbringenden Weiterverkauf in Irland war, ihm ein erheblicher Kurierlohn versprochen worden sei und er auch bei der Abwicklung des Transports insofern frei war, als er in Frankfurt das Kokain auf eigene Rechnung hätte verkaufen können.

Dem folgte der BGH aus den dargestellten Gründen nicht. Die Kuriertätigkeit des Angeklagten wertete der BGH, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe.

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Als Handeltreiben sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerichtet sind; als tatbestandliche Handlungen sind damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05 = BGHSt 50, 252 f.). Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu vereinbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss vom 10. Juli 2003 – 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die Stellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 – 5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 – 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 – 2 ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183). In der Praxis stellt sich die Frage der Abgrenzung der Beteiligungsformen insbesondere bei der Beurteilung von Kuriertätigkeiten.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als Transporteur des Kokains von Accra nach Dublin eingeschaltet war und dem auf den Ablauf des Geschäfts als solchem keine Einflussmöglichkeit zukam, (hier) lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

BGH, Urteil vom 28.02.2007, AktZ.: 2 StR 516/06

Die geänderte Rechtsprechung wurde in den nachfolgenden Entscheidungen des BGH umgesetzt.

BGH, Beschluss vom 30.03.2007, AktZ.: 2 StR 81/07:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Nigeria stammenden Angeklagten, dem Inhaber einer kleinen Druckerei, von einem „Lambert“ in Nigeria 3.000 englische Pfund Kurierlohn für einen Kokaintransport nach Deutschland in Aussicht gestellt. Der Angeklagte stimmte zu. In der Folgezeit wurde für ihn für den Zeitraum 22. Mai bis 29. Mai 2006 in Bremen ein Hotelzimmer gebucht und der Angeklagte beantragte auf Kosten seines Auftraggebers für seine Person eine Reisekranken- und eine Unfallreiseversicherung. Darüber hinaus beantragte er für die Einreise nach Deutschland ein Visum und bezeichnete als einladendes Unternehmen eine in Bremen ansässige Papierhandelsgesellschaft, von der er zuvor ein Angebot für eine Papierlieferung eingeholt hatte. Diese Geschäftsbeziehung hatte er seinen Auftraggebern benannt, damit diese die Reiseroute zur Tarnung darauf abstellen konnten. Das ursprünglich für die Route Nigeria-Frankfurt-Amsterdam auf den Angeklagten für den 26. Mai 2006 ausgestellte Lufthansaticket wurde auf den Zielort Bremen umgebucht. Vor seiner Abreise bezog er weisungsgemäß ein Hotelzimmer, wo er unter Aufsicht 100 Behältnisse mit einer Kokainmischung von insgesamt 997,5 g (766,6 g Kokainhydrochlorid) schluckte, bevor er zum Flughafen gebracht wurde, wo er von „Lambert“ das Flugticket und 500 englische Pfund als Reisespesen erhielt. In Deutschland sollte er von Frankfurt nach Bremen weiterfliegen und das für ihn reservierte Hotel beziehen, aus dem er abgeholt werden sollte. Am 26. Mai 2006 wurde er bei der Einreise am Frankfurter Flughafen festgenommen. Das Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der tateinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet und dabei darauf abgestellt, dass der während des Transports nicht überwachte Angeklagte die alleinige Gewalt über das Kokain hatte und den konkreten Tatablauf sowie die Ausführungsmodalitäten weitgehend mitbestimmte.

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätigkeit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur als Beihilfe zu werten.

Unter Zugrundelegung der Kriterien aus der Entscheidung vom 28.02.2007, 2 StR 516/06, hat der Angeklagte, der nur als Transporteur des Kokains von Nigeria nach Deutschland eingeschaltet war und dem – auch wenn durch sein Zutun der Transportweg geringfügig modifiziert wurde – auf den Einfluss des Rauschgiftgeschäfts als solchem keine Einflussmöglichkeit zukam, lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück (BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

BGH, Beschluss vom 25.04.2007, AktZ.: 2 StR 86/07:

Das Landgericht Bonn hatte die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tatmehrheitlich dazu wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision hatte mit der der Sachrüge Erfolg, der Schuldspruch wurde geändert.

Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte 79,76 g Heroingemisch und 10,7 g Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt. Nach ihrer als unwiderlegt angesehenen Einlassung habe es sich um eine einmalige Tat gehandelt, die sie unter Vermittlung eines H. begangen habe, der auch den Kontakt zu dem niederländischen Dealer hergestellt habe. Die Betäubungsmittel seien für den damals inhaftierten I. bestimmt gewesen. Sie selbst habe nicht beabsichtigt, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben, sondern lediglich I. einen Gefallen tun und ein bei diesem aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit erschöpfte. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten.

BGH, Beschluss vom 20.06.2007, AktZ.: 2 StR 221/07:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH das Urteil im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, im Strafausspruch wurde das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Bekannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen werden und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in Lagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 britische Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen Pfund erhalten.

Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand.

Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 – 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.

BGH, Beschluss vom 20.06.2007, AktZ.: 2 StR 223/07:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr, zugleich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der BGH das Urteil im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 8. November 2006 aus der Dominikanischen Republik kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte mit einem späteren Flug nach Zagreb weiterzureisen. Am Flughafen wurde er festgenommen. In der Folge schied er 90 Pressstücke Kokain mit einem Gesamtnettogewicht von 904,2 g und einem Wirkstoffgehalt von 680,3 g Kokainhydrochlorid aus. Nach seiner geständigen und glaubhaften Einlassung sollte er das Rauschgift für einen „J. “, bei dem er 5000 € Spielschulden hatte, aus der Dominikanischen Republik nach Zagreb bringen. Ihm sollten dafür die Spielschulden erlassen werden. „J. “ hatte das Flugticket gekauft, ihn zum Flughafen in Zagreb für den Hinflug begleitet und mit 200 € Reisespesen ausgestattet, für die Reservierung eines Hotels in der Dominikanischen Republik gesorgt und die Übergabe der 90 Pressstücke Kokain an den Angeklagten veranlasst, die dieser dann geschluckt hat.

Soweit der Angeklagte wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten, die hier tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei festgestellten Einfuhr verwirklicht worden ist.

BGH, Beschluss vom 04.07.2007, AktZ.: 2 StR 267/07:

Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch vom BGH dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag eines Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach Italien zu transportieren.

Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, 6. Juni 2007 – 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 – 2 StR 221/07), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

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