Die Klägerin wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Klägerin unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 € Schmerzensgeld und über 600 € Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klage blieb ohne Erfolg, denn weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnten eine Pflichtverletzung des Beklagten erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum ist für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke muss man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil gerade dies Zweck einer Schranke ist. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbei gehen können. Für den Schaden war sie daher selbst verantwortlich.
AG Coburg, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az: 15 C 1047/08; LG Coburg, Beschluss vom 25. Mai 2009, Az: 33 S 6/09 (rechtskräftig)