Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Januar 2008 (V R 12/05) entschieden, dass die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung umsatzsteuerfrei sein können. Im Streitfall überließ der Veranstalter den Markthändlern Standplätze. Zusätzlich sorgte er für die Stromversorgung und übernahm auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung.
Für den Streitfall bestätigte der BFH die Würdigung des Finanzgerichts, das die Leistungen des Veranstalters an die Markthändler als einheitliche Leistungen beurteilt hatte, deren wesentliches Element die Überlassung der Standplätze sei, während die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur Nebenleistungen hierzu darstellten. Danach waren die Leistungen des Veranstalters an die einzelnen Markthändler als Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz steuerfrei.
BFH, Urteil vom 24.01.08, AZ: V R 12/05