Jedes Kraftfahrzeug muss in regelmäßigen zeitlichen Abständen seine Verkehrssicherheit und Mängelfreiheit bei einer Hauptuntersuchung unter Beweis stellen. Allerdings sind Unfälle in aller Regel eher auf menschliches, denn auf technisches Versagen zurückzuführen. Es ist von daher nicht einzusehen warum nicht auch ein Kraftfahrzeugführer in regelmäßigen Abständen seine Fahrtüchtigkeit nachzuweisen hat und zwar unabhängig vom Alter. Dies wird mit der weiteren Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie nun Realität.
Nach entsprechender Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, wozu in der ersten Stufe die Frage der Anerkennung von EU-Fahrlerlaubnissen gehörte, werden nun in der zweiten Stufe die Voraussetzungen für den Erwerb und auch die Gültigkeitsdauer einer Fahrerlaubnis in der Fahrerlaubnis-Verordnung wie folgt neu geregelt.
Die Gültigkeitsdauer einer einmal erteilten Fahrerlaubnis der Motorrad- und Pkw-Klassen wird bis zum 50. Lebensjahr auf jeweils 10 Jahre, für Lkw- und Bus-Klassen auf jeweils 5 Jahre befristet. Für den erstmaligen Erwerb wie auch die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist eine ärztliche Bescheinigung entsprechend § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich, wonach keine eignungsausschließenden Erkrankungen und ein ein ausreichendes Sehvermögen vorliegen müssen. Der Arzt bzw. Augenarzt kann dabei vom Antragsteller frei gewählt werden.
Bei Erwerb der Fahrerlaubnis sowie bei Verlängerung der Klassen nach dem 50. Lebensjahr genügt diese Gesundheitsbescheinigung nicht mehr aus. Erforderlich ist dann alle drei Jahre die Vorlage eines betriebs-, arbeitsmedizinischen oder eines Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei der Fahrerlaubnisbehörde, wonach keine eignungsausschließenden Erkrankungen und ein ausreichendes Sehvermögen vorliegen.
Der Verkehrsauschuss des Europaparlaments setzte sich glücklicherweise gegen den Vorschlag der EU-Kommission durch, die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen für Autofahrer generell bis zum 65. Lebensjahr zu befristen und danach eine Fahrerlaubnis nur noch gegen strenge Auflagen und befristet auf jeweils ein Jahr zu gewähren. Nunmehr müssen Kraftfahrzeugführer ab dem 65. Lebensjahr der Führerscheinstelle zweijährlich ein betriebs-, arbeitsmedizinisches oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen, wonach keine eignungsausschließenden Erkrankungen und ausreichendes Sehvermögen vorliegen, andernfalls werde die Fahrerlaubnis versagt.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Fahreignung führen zur Ablehnung der Erteilung bzw. der Verlängerung oder aber der Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen bzw. mit Einschränkungen. Diese werden in verschlüsselter Form auf dem Führerschein vermerkt. So bedeutet die Schlüsselzahl 01, dass eine Sehhilfe erforderlich ist. Der Code 72 beschränkt die Fahrberechtigung auf Fahrzeuge mit 19 kW, der Code 93 verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen mit Hut und Handschuhen.
Quellen:
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) Amtsblatt Nr. L 403 vom 30/12/2006 S. 0018 – 0060
BM für Verkehr zur Umsetzung der Richtlinie (2006/126/EWG)
Bedeutung der Codes in Führerscheinen
Nachtrag: