AG Köpenick – vager Verdacht ist keine falsche Verdächtigung und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch


Unser Mandant hatte seinen Nachbarn bei der Polizei angezeigt, er war der Auffassung, dieser habe ihn „abgehört“. Grund zu dieser Annahme bestand, da die Eltern unseres Mandanten diesem Geld für einen Autokauf vorgestreckt hatten, was allein innerhalb der Familie am Telefon besprochen worden war, der Nachbar aber diese Information seinerseits in der Gegend herum tratschte und für unseren Mandanten vernehmbar äußerte, seine Kinder hätten es nicht nötig, sich Geld zu borgen. Kurz gesagt, um das nachbarschaftliche Verhältnis war es nicht zum Besten bestellt.

Die Polizei nahm pflichtgemäß die Anzeige auf, allerdings mit einigen Ausschmückungen die unser Mandant so nicht geäußert haben wollte. Es wurde dann seitens der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten eingeleitet, da man wegen der polizeilichen Ausschmückungen davon ausging, der Nachbar höre das Telefon unseres Mandanten ab. Der Nachbar ließ sich von einem Rechtsanwalt vertreten, der Akteneinsicht nahm und die Tat für seinen Mandanten bestritt. Unser Mandant, der keinen Strafantrag gestellt hatte, weil ihn auch niemand auf die Notwendigkeit eines solchen hinwies, erhielt dann von der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung, dass das Ermittlungsverfahren eben mangels des Strafantrages und fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt worden sei. Unser Mandant war darüber nicht erbaut und legte ohne nähere Begründung Beschwerde ein, so das diese erfolglos blieb. Daraufhin ließ er es gut sein.

Nicht aber der Nachbar, der natürlich sauer war, dass sein Rechtsanwalt für die erbrachte Tätigkeit Geld von ihm sehen wollte. Das solle doch unser Mandant gefälligst zahlen, der hatte schließlich die Anzeige erstattet. Einen Antrag des Rechtsanwaltes, die sogenannten notwendigen Auslagen des Nachbarn unserem Mandanten als Anzeigenerstatter aufzuerlegen, wies das Amtsgericht Tiergarten zurück Ein Antragsrecht eines ehemals Beschuldigten nach § 469 Abs. 2 StPO bestehe nicht. Allein die Staatsanwaltschaft Berlin hätte einen solchen Antrag stellen dürfen, tat es aber nicht. Auch in der Sache selbst kam das AG Tiergarten zu dem Schluss, dass das Ermittlungsergebnis einen Kostenausspruch nach § 469 Abs. 2 StPO nicht trage, da nicht feststehe, ob der Anzeigende vorsätzlich oder fahrlässig eine unwahre Anzeige erstattet hat.

Daraufhin klagte der Nachbar vor dem Amtsgericht Köpenick auf Schadenersatz in Gestalt des Honorars seines Rechtsanwaltes. Grundsätzlich war dem Nachbarn ja darin Recht zu geben, dass ein Anzeigender, der eine Straftat vortäuscht bzw. eine falsche Verdächtigung in die Welt setzt, gefälligst auch den Schaden ersetzen muss, der entsteht, wenn man sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzt. Knackpunkt war aber der für die falsche Verdächtigung erforderliche Vorsatz. Eine Verdächtigung wider besseres Wissen bedeutet die Kenntnis der Unwahrheit der Behauptungen. Man muss wissen, dass der angezeigte Sachverhalt nicht stimmt, es ist einem aber egal, da man möchte, dass der andere Ärger bekommt.

Das AG Köpenick sah es genauso und wies die Klage des Nachbarn ab. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch sei, dass der Beklagte den Tatbestand der falschen Verdächtigung oder des Vortäuschens einer Straftat verwirklicht hätte, was hier nicht der Fall war. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Dies setzt positive Kenntnis des Anzeigenden voraus, dass die Verhältnisse nicht so sind, wie er es angezeigt hat. Hier hatte der Beklagte gegenüber den Behörden den Verdacht geäußert, dass er vom Kläger abgehört wird, ohne seine Behauptung näher zu konkretisieren. Anlass für diesen Verdacht war, dass er sich nicht erklären konnte, woher der Kläger bestimmte Kenntnisse über seine Vermögensverhältnisse hatte. Diesen Verdacht konnte er gegenüber der Polizei äußern. Dass der Beklagte gewusst habe, dass die Anzeige mit dem wahren Sachverhalt nicht übereinstimmt, hat der Kläger nicht nachgewiesen.

AG Köpenick, Urteil vom 12.02.2009, Az: 2 C 281/08 (Volltext als PDF)

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