AG München – Wird eine Zahlungspflicht im Vertrag versteckt, ist sie für den Vertragspartner überraschend und unwirksam


Die spätere Klägerin, die einen Büroservice in München betreibt, erhielt im Juni 2006 von einem Verlag, der ein Branchenbuch herausgibt, einen Anruf, in dem ihr ein kostenloser Eintrag in diesem Branchenbuch angeboten wurde. Als sie sich interessiert zeigte, übersandte der spätere Beklagte Anfang Juli 2006 ein Formular, in dem als Betreff „Korrekturabzug“ stand. Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das Formular zurücksenden.
Im Kopf des Formulars stand „die jährliche Grundeintragung ist kostenlos“. Im kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830 Euro plus Mehrwertsteuer, abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück.

4 Monate später kam eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde. Als die Klägerin dies merkte, wollte sie ihr Geld zurück. Sie habe das Kleingedruckte übersehen. Die Klausel sei auch überraschend. Im Übrigen focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Aus seiner Sicht gehe aus dem Vertrag deutlich hervor, dass dieser nur bei Nichtunterschrift kostenlos sei. Überraschend sei die Klausel nicht.

Das Amtsgericht München gab der Kundin Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung:

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag ins Branchenbuch zugesichert wurde. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben sei betitelt mit „Korrekturabzug“. Auch der kleingedruckte Text auf der rechten Seite, der mit „wichtig“ betitelt sei, handele zunächst nur davon, dass Bilder der Firma zurückgesendet werden können und die Kundin gebeten werde, die Dateien zu überprüfen. Von dem Abschluss eines zusätzlichen Vertrages sei nicht die Rede. Dann ergehe die Bitte, diesen Vertrag unterschrieben zurückzusenden. Dass mit der Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande komme, finde sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Erst dort komme der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein hervorgehobener kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen werde. Dies werde nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne.

Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.

AG München, Urteil vom 4.10.07, AZ 264 C 13765/07 (rechtskräftig)

Quellen: Pressemitteilung des AG München vom 25.02.2008

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