Wer ein Fahrverbot antreten und seinen Führerschein in „amtliche Verwahrung“ geben muss, sollte gesetzte Fristen unbedingt einhalten. Andernfalls kann dies erzwungen werden, notfalls mit Haft. Diese Erfahrung blieb einem Autofahrer nicht erspart, der sich von seinem Führerschein nicht trennen wollte. Er ging mit dem Schreiben der Behörde, die ihm eine Frist zur Abgabe setzte, zunächst zu seinem Anwalt, der gegen den Bescheid Widerspruch einlegte. Der Bescheid enthielt allerdings einen Sofortvollzug, was bedeutet, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung für den Abgabetermin hat.
Aus den Gründen:
„Die zwangsweise Durchsetzung der Herausgabe des Führerscheins erfolgt im Interesse von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und besitzt daher großes Gewicht. Sie dient der effektiven Umsetzung der gegen den Antragsgegner ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieses allgemeine Interesse überwiegt im vorliegenden Fall das grundsätzlich anzuerkennende Interesse des Antragsgegners auf Freiheit seiner Person. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nach bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis einzuziehende Führerscheine bei der Behörde abgeliefert werden, damit die Betreffenden nicht bei Verkehrskontrollen durch Vorweisen des Führerscheins den Anschein erwecken können, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts dieses öffentlichen Interesses erachtet die Kammer den Einsatz von Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Führerscheinablieferungspflicht für angemessen. Schließlich bestehen auch deshalb keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft, weil es dem Pflichtigen angesichts des Beugecharakters der Erzwingungshaft jederzeit freisteht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner Willensentscheidung unterliegende Erfüllung der Pflicht zu entgehen.“
VG Saarlouis, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 10 O 611/07
Der Haft kann der Autofahrer übrigens entgehen, wenn er seinen Führerschein abgibt. Sofern der Rechtsanwalt des Autofahrer diesem – wie sich aus dem Beschluss ergibt – tatsächlich geraten hat, den Führerschein nicht abzugeben, da ein Widerspruch eingelegt worden sei, war dieser Rat grob falsch. Die Behörde hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Hiergegen hätte beim Verwaltungsgericht zunächst ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden müssen.