Eine Autofahrerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf einem durch weiße Linien gekennzeichneten Parkplatz neben Straßenbahnschienen. Der Abstand zum Bordstein betrug 60 cm. Ein Teil des Fahrzeugs parkte auf den weißen Begrenzungslinien, ragte aber nicht darüber hinaus. Da Straßenbahnen das Fahrzeug nur mit Einweisung passieren konnten, wurde das Fahrzeug auf Anordnung der Polizei abgeschleppt und die Klägerin zur Zahlung der Umsetzungsgebühren herangezogen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage gegen die Heranziehung zu Umsetzungsgebühren nach Parken auf weißen Parkflächenumrandungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Umsetzung des Kfz der Klägerin sei rechtmäßig gewesen. Sie habe unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO). Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der innerhalb einer weißen Parkflächenmarkierungen parke. Parken auf oder außerhalb einer weißen Parkflächenmarkierung sei zwar für sich genommen nicht ordnungswidrig. Wer derart parke müsse sich aber vergewissern, dass er keinen anderweitigen Verkehrsverstoß – wie hier: Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen – begehe. Das habe die Klägerin versäumt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
VG Berlin, Urteil vom 20. September 2007 – VG 11 A 884.06
Quelle: Senatsverwaltung der Justiz Nr. 30/2007 vom 22.10.2007