AG Landstuhl – Gewährleistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit bei eBay-Kauf


Kürzlich berichteten wir über eine Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main, (Urteil vom 31.01.2007, Az: 2-16 S 3/06), wonach bei Falschangaben in der Artikelbeschreibung im Rahmen einer Online-Versteigerung dem Käufer eines falschen Silberservice Anspruch auf Vertragsrückabwicklung und Schadensersatz zustehe. Das Amtsgericht Landstuhl hatte sich mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen, wies die Klage des Käufers allerdings mit Urteil vom 07.12.2006, Az: 3 C 444/06, ab.
In dem vom Amtsgericht Landstuhl zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer bei eBay eine Kaffee/Teekanne mit Zubehör angeboten. Der Artikel war wie folgt beschrieben:

„Artikelzustand: Neu; Echt Silber!!!!!!!!!!; Silberne Kaffe/Teekanne mit Zuckerdose, Milchkanne und Tablett: sehr guter Zustand, muss nur mal poliert werden!!! Original Karton ist leider etwas beschädigt aber Ware ist top; der Verkäufer ist verantwortlich für das Angebot.“

Der Käufer gab das Höchstgebot ab und erhielt nach Zahlung des Kaufpreises inkl. Versandkosten i.H.v. 40,01 Euro die Ware geliefert. Es handelte sich allerdings bei der gelieferten Sache nicht um echtes Silber, sondern um ein versilbertes Ensemble. Daraufhin verlangte der Käufer erfolglos Nachlieferung, dann Schadenersatz wegen der mangelhaften, weil nicht silbernern Kanne nebst Zubehör. Gebraucht habe eine solche Kanne einen Wert von mindestens 900 Euro, die der Käufer ihm ersetzen müsse.

Der Verkäufer wehrte sich vor Gericht mit dem Argument, dem Käufer sei es gar nicht um den Abschluss eines Vertrages gegangen, sein Ziel sei es lediglich gewesen, Schadensersatz zu fordern. Diese Behauptung konnte der Verkäufer sogar belegen, indem er konkret durch Angabe der Aktenzeichen, insgesamt acht Rechtsstreitigkeiten des Käufers vor den Amtsgerichten Groß-Gerau, Lünen, Bonn, Gütersloh, Waldbröl, Lüneburg, Neu-Ulm und Ulm aufzählte. In allen Verfahren hatte der Käufer Schadensersatzansprüche mit dem Argument geltend gemacht, die gelieferten Artikel wären nicht aus Silber. Einige Angebote bei eBay seien bereits mit dem Zusatz versehen: „Kein Verkauf an …“.

Das Amtsgericht Landstuhl wies die Klage auf Schadenersatz ab. Im Ausgangspunkt gab das Amtsgericht dem Käufer noch Recht. Er habe mit dem Verkäufer einen Vertrag über eine silberne Teekanne abgeschlossen, dieser habe allerdings hat nur eine versilberte geliefert. Bei einer als silbern beschriebenen Kanne könne der Käufer echtes Silber erwarten und keine versilberte Ware. Da der Verkäufer aus leicht nachvollziehbaren Gründen die Lieferung einer silbernen Kanne nebst Zubehör verweigerte, sei der Käufer nach § 440 BGB auch zum Vertragsrücktritt und zur Schadensersatzforderung berechtigt gewesen, wobei der Schaden die Vermögensdifferenz zwischen dem erfüllten und dem zu erfüllenden Vertrag entspreche (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 8).

Gleichwohl stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch gem. § 442 BGB nicht zu, weil ihm der Mangel in Folge eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und dem Verkäufer weder arglistiges Verschweigen vorgeworfen werden kann noch eine Garantieübernahme. Von positiver Kenntnis des Mangels konnte trotz der Fülle von Indizien aus den anderen vom Käufer geführten Rechtsstreitigkeiten nicht ausgegangen werden. Der Käufer habe es aber in Kauf genommen, dass das angebotene Silber nicht echt ist, um sich dann daraus einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Diese Schlussfolgerung läge auf Grund der vom Kläger geführten Rechtsstreite so nahe, dass sich das Amtsgericht die entsprechende Gewissheit verschafft habe. Bei all diesen Rechtsstreitigen sei es um den Ankauf von vermeintlich silbernen Artikeln gegangen, die sich später als versilbert oder ähnlich herausstellten, woraus der Käufer dann Schadenersatzansprüche herzuleiten suchte. Daraus sei auf eine systematische Vorgehensweise des Käufer zu schließen. Es handele sich bei den jeweiligen Verkäufern nicht – wie es der Käufer ausgedrückt habe – um Betrüger deren Opfer er geworden sei, als vielmehr um Laien, die den angebotenen Vertragsgegenstand euphemistisch beschreiben. Dieser Erkenntnis könne sich der Käufer nur bei vollem Bewusstsein der Gefahr verschlossen haben. Der Verkäufer seinerseits habe keine nachvollziehbare Garantie für massiven Silbergehalt übernommen und die zehn Ausrufungszeichen hinter dem Wort Silber lassen nach Auffassung des Gerichts auch eher auf Naivität schließen, denn auf Täuschungsabsicht. Damit sei dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wobei es sich hier um den Fahrlässigkeitsgrad der bewussten Fahrlässigkeit handele, was seine Rechte als Käufer ausschließe.

AG Landstuhl 07.12.2006 – 3 C 444/06, NJW-RR 2007, 1213

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