OLG Koblenz – Tuning kann den Kaskoversicherungsschutz kosten


(c) Ingo Anstoetz / Pixelio

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Der Kläger war Eigentümer eines Audi 80 Cabrio und hatte für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. An dem Fahrzeug wurden später verschiedene Veränderungen vorgenommen, so wurde die Bereifung verändert, durch Distanzringe von 10 mm Dicke an der Vorderachse und 15 mm Dicke an der Hinterachse die Spur verbreitert, durch einen Öttinger-Bausatz die Motorleistung von 66 kW- auf 81 kW gesteigert und natürlich das Fahrwerk tiefer gelegt. Das „Tuning“ teilte der Kläger der Versicherung allerdings nicht mit, was ein teures Versäumnis war.

Der Sohn des Klägers unternahm mit einem Bekannten eine Fahrt. Nachdem sowohl der Sohn, als auch der Bekannte dem Alkohol zugesprochen hatten, überließ der Sohn dem Bekannten das Fahrzeug. Es kam zu einem schweren Unfall, da der Bekannte während der Fahrt die Handbremse des Fahrzeugs anzog, woraufhin dieses ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam. Das Fahrzeug überschlug sich. Im Ergebnis waren ein Verletzter und ein Toter zu beklagten, der Audi war nur noch Schrott. Der Kläger verlangte von seiner Versicherung den Audi zu ersetzen, was diese verweigerte.

Während das Landgericht die Versicherung zur Zahlung verurteilte, wies das Oberlandesgericht Koblenz in der Berufung die Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger durch die vorgenommenen Veränderungen an seinem Fahrzeug in geradezu typischer Weise die Gefahr für das Zustandekommen eines Unfalles erhöht hat. Wegen dieser Gefahrerhöhung ist die Versicherung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 VVG von der Pflicht zur Leistung frei geworden. Darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Veränderungen am Fahrzeug unfallursächlich waren, kam es nach Auffassung des Gerichts nicht an.

Aus den Gründen:

Die (…) Umbauten und Veränderungen, die allgemein als „Tuning“ zu bezeichnen sind, hatten einzig und allein den Zweck, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Sie stellen insgesamt eine Leistungssteigerung im Hinblick auf die Geschwindigkeit dar.

Der Senat ist – anders als das Landgericht – der Auffassung, dass es nicht etwa Spekulation, sondern bei lebensnaher Betrachtung geradezu typisch ist, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und damit risikoerhöhend wirken. Ein „getuntes“ Fahrzeug schafft gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die durch das „Tuning“ geschaffenen Möglichkeiten des Fahrzeuges auch tatsächlich „auszureizen“. Entsprechend führt das „Tuning“ typischerweise auch gemäß den jeweiligen Tarifmerkmalen zu einer höheren Prämieneinstufung. Folgerichtig hindert die mit dem „Tuning“ zugleich verbundene – für sich sicherheitserhöhende – zusätzliche technische „Ertüchtigung“ nicht die Gesamtbewertung als objektive Gefahrerhöhung.

Der Kläger hätte gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 VVG die Pflicht gehabt, die nach Versicherungsabschluss vorgenommenen Veränderungen bei der Beklagten anzuzeigen. Dies ist unstreitig nicht geschehen.

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2006, Az: 10 U 56/06 (in OLGR Koblenz 2007, 153; NJW-RR 2007, 243)
Vorinstanz: LG Mainz, Urteil vom 22.12.2005, Az: 4 O 79/05

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