„Bitte werfen sie zur Berechnung der erhöhten Regelgeldbuße eine Münze ein.“


Der Mandant ist ein wenig zu schnell unterwegs gewesen, dummerweise mit einem als Lkw zugelassenen Transporter. Es gab einen Punkt und ein Bußgeld. Dies allerdings war mit 200 anstelle von 80 Euro saftig. Die Regelgeldbuße wurde um das 2,5fache erhöht  und der Mandant entsprechend sauer. Dürfen die das? Ja, die dürfen. Die Regelgeldbuße darf bei vorhandenen, noch nicht tilgungsreifen Voreintragungen im Verkehrszentralregister angemessen erhöht werden.

Ich legte trotzdem Einspruch ein, freute mich schon, als  ein abgelaufener Eichschein vorgelegt wurde, ärgerte mich, als dann doch noch ein gültiger Eichschein auftauchte und beschränkte schlussendlich den Einspruch auf die Rechtsfolge, hier die Bußgeldhöhe.  Eine moderate Erhöhung der Geldbuße war das Ziel, da zwar sieben Voreintragungen vorhanden waren, diese aber zum einen nicht alle einschlägig und die zwei vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch jeweils im unteren Bereich lagen.  Da könnte man ja mal die Kirche im Dorf lassen.

Nicht jedoch in der Kirchstraße. Auf die Einspruchsbeschränkung kam ein Hinweis des Gerichts, dass eine Herabsetzung der Geldbuße ausscheide. Der Betroffene weise 7 (!!!) Voreintragungen im Verkehrszentralregister auf, auch einschlägige.  Die Unterstreichung nebst Ausrufezeichen ist übrigens vom Gericht, nicht von mir.  Soweit so schlecht. Dann führt das Gericht aus, dass eine Voreintragung üblicherweise zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße um 25,00 Euro führt, hier hätte also die Geldbuße um 7 mal 25,00 Euro erhöht werden müssen. Das „müssen“ steht übrigens auch so im Originalhinweis.

Interessant. Schematische Erhöhung der Geldbuße ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Art und Bedeutung der Voreintragungen und ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Ob bei den Bußgeldabteilungen des AG Tiergarten  demnächst Automaten aufgestellt werden, die man mit ein paar Eckdaten füttert und die dann eine Entscheidung auswerfen?

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