Die Akte mit den roten Deckeln – Im Zweifel für alle!


Die Akte mit den vielen roten Deckeln liegt mal wieder vor mir. Unser Mandant war wegen eines versuchten Prozessbetruges verurteilt worden, da er in einem Zivilverfahren abgestritten hatte, ein Schuldanerkenntnis unterschrieben zu haben. Die Unterschrift sei nicht von ihm. Da die Inhaberin des Schuldscheins und ihr  Ehemann allerdings behaupteten, ihm bei der Unterschriftsleistung gegenübergesessen zu haben, befand das AG Tiergarten unseren Mandanten des versuchten Betruges für überführt.

Einem Richter am Landgericht in dem parallel laufenden Zivilverfahren, der sich für die Feststellungen des Strafgerichts nicht interessierte, war es zu verdanken, dass ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt wurde. Das ergab, dass es sich bei der Unterschrift um eine Nachahmungsfälschung handelt, unser Mandant diese Unterschrift also nicht geleistet hatte. Wir beantragten daraufhin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Mit Erfolg, unser Mandant wurde freigesprochen.

Gegen die  Pächterin und ihrem Ehemann, die so vehement behauptet hatten, bei der Unterschriftleistung unseres Mandanten zugegen gewesen zu sein, hatten wir Strafanzeige erstattet. Heute kam die Einstellungsmitteilung.

Ermittlungsverfahren gegen T. u. a. wegen Betruges pp.

Sehr geehrter Herr …,

das auf die durch Rechtsanwalt Kümmerle in Ihrem Namen am 8. März 2010 erstattete Anzeige eingeleitete o. g. Ermittlungsverfahren habe ich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der zentrale Aspekt in der Beurteilung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist die Falschheit der Unterschrift unter dem mit “Vollmach“ überschriebenen Schriftstück aus dem Jahre 2005. Hierzu liegen zwei Beurteilungen durch Schriftsachverständige vor. Der Sachverständige des LKA KT konnte eine Aussage über eine Fälschung wegen zu geringer Ergiebigkeit des fraglichen Materials nicht treffen. Der Sachverständige B. ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ um eine Nachahmungsfälschung handele. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um die zweite mögliche Wahrscheinlichkeitsstufe in der Beurteilungsskala. Der Sachverständige hat Abweichungen zu dem von Ihnen zur Ver­fügung gestellten Vergleichsmaterial, aber auch einige Übereinstimmungen festgestellt. Dies war zwar ausreichend, um im Wiederaufnahmeverfahren nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ zu Ihrem Freispruch zu gelangen. Allein auf diese Grundlage lässt sich aber ein zu einer Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten, die sich zur Sache nicht eingelassen haben, wegen Urkundenfälschung und daraus folgend wegen Prozessbetruges, falscher Ver­dächtigung und falscher uneidlicher Aussagen in den gegen Sie geführten Hauptverhand­lungen nicht stützen. Weitere Beweismittel, die mit der erforderlichen Eindeutigkeit dafür sprechen, dass Sie und die Beschuldigte T. seinerzeit lediglich eine Zahlungsverpflich­tung über 2500,– Euro vereinbart haben und daher die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegten genannten Straftaten begangen haben, gibt es nicht. Das Verfahren war daher nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ einzustellen.

Etwas unbefriedigend als Ergebnis. Bleibt zumindest noch die im eigenen Namen erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Aber die wird bestimmt auch eingestellt…

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