Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der beklagten Versicherung abgeschlossenen Gastronomie-Versicherung, die Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt. Beginnend im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen „Schutz und Versicherung“ angeboten worden, „weil immer etwas passieren könne“. Später hatte der Anrufer für den angebotenen „Schutz“ monatliche Zahlungen von 750 € verlangt und den Kläger aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.
Im März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. Im April 2007 war das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich im Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht worden. Sie hatten diesmal – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung zerstört und eine große Menge schwarzer Lackfarbe im Lokal versprüht. Nach der Behauptung des Klägers waren außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet worden. Der Kläger bezifferte diesen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.
Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern des Versicherers erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.
Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision zum BGH hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn ein Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz konkret fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.
Dem ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den nachfolgenden Erwägungen entgegengetreten:
Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a. F. über die Gefahrerhöhung soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Die Annahme einer die Risikolage maßgeblich verändernden Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu nötigen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, hatte hier die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht.
Der Kläger musste diese Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a. F. der Beklagten auch anzeigen. Eine mitversicherte und damit im Sinne des § 29 VVG a. F. unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die eingetretene objektive Gefahrerhöhung wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals im März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr „mitversicherte“ Gefahrerhöhung im Sinne des § 29 VVG a. F. darstellte.
Für eine anderslautende – von der Revision geforderte – wertende Betrachtung, der zufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a. F. nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG a. F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09
Vorinstanzen: LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08 ./. OLG Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08