Der Richtervorbehalt in der Berliner Praxis


Rechtsanwalt Schmitteckert, ein Berliner Kollege, berichtet in seinem Blog schier unglaubliches. Während er vor einer Haftbefehlsverkündung beim Bereitschaftsgericht schnell noch Akteneinsicht nahm, läutete das Telefon und eine Dame von der Geschäftsstelle teilte dem Anrufer mit, dass der Richter da sei. Dann legte sie auf. Der Richter fragte daraufhin natürlich wer denn dran war. Es war die Autobahnpolizei, die auf der Avus offensichtlich einen Kraftfahrer erwischt hatte und bei diesem eine Blutentnahme durchführen wollte.

Zur Ehrenrettung des Richters sei gesagt, dass dieser seiner Geschäftsstellendame anschließend wohl ordentlich die Leviten gelesen hat, da im Gesetz etwas von einem ein Richter- und nicht von einem Geschäftsstellenvorbehalt steht. Ob das nun daran lag, dass ein Anwalt mit im Zimmer saß, sei dahingestellt.

Auf jeden Fall zeigt sich deutlich, dass der Richtervorbehalt in der Praxis, so er denn von den Beamten überhaupt bedacht wird, auch nur aus Buchstaben auf gedrucktem Papier besteht. Ob man nun künftig in Verfahren trotz richterlicher Anordnung einer Blutentnahme noch den Bereitschaftsrichter als Zeugen hören muss, was er wann, wie angeordnet hat, wäre eine Überlegung wert.

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