LG Coburg – Vorsicht auf Privatparkplätzen


Wer mit seinem Pkw einen als privat gekennzeichneten Parkplatz zum Rangieren benutzt, darf nicht auf gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metallabsperrung beschädigt.

Ein Autoeigentümer hatte eine Stadt als Eigentümerin eines Betriebsparkplatzes auf rund 2.500 € Schadensersatz verklagt, nachdem er seinen Pkw an einem umgelegten, metallenen Parkplatzwächter demoliert hatte. Amts- und Landgericht Coburg wiesen seine Klage ab. Wer einen Privatparkplatz befährt, muss nämlich damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.

Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem A4 Avant rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Mitarbeiterparkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild „nur für Betriebsangehörige“, sondern auch ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Audis unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2500 €, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte.

Mit diesem Anliegen hatte er jedoch vor Amts- und Landgericht Coburg keinen Erfolg. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass eine so genannte Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes hatte die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, durfte der Kläger nicht annehmen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Im Übrigen war der Parkwächter mit roten Markierungsstreifen versehen und damit deutlich erkennbar. Die Schadensentstehung hatte sich der Kläger damit alleine selbst zuzuschreiben. Wer eine nicht für die Öffentlichkeit freigegebene Fläche befährt, kann sich hinterher nicht darüber beschweren, dass die Fläche nicht den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs genügt.

LG Coburg, Hinweisverfügung vom 5. September 2008 und Beschluss vom 29. September 2008, Az: 33 S 70/08; rechtskräftig; Vorinstanz: AG Coburg, Urteil vom 24. Juli 2008, Az: 11 C 1711/07

Quelle: Pressemitteilung 388 vom 10. Oktober 2008

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