Die GEMA hatte 2006 den Posten des Personaldirektors ohne jede Ausschreibung an einen Mann vergeben, der bis dahin die Personalabteilung des Unternehmens in München geleitet hatte. Die Abteilungsleiterin der Personalabteilung in Berlin fühlte sich bei der Beförderung übergangen, weil sie sich als gleichrangig qualifiziert ansah und zudem länger als der Konkurrent im Unternehmen gearbeitet hatte und klagte u.a. auf Zahlung der Differenz ihrer Vergütung zu der des beförderten Konkurrenten und Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab, da Indizien für eine Diskriminierung nicht zu sehen seien. Auch das LAG Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz hat die Vergütungsdifferenzansprüche für die Jahre 2000 bis 2006 durch Teilurteil abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Entschädigung und der Schadenersatzansprüche gab das Landesarbeitsgericht der Klage nun im Schlussurteil statt.
Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. Da die GEMA keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, seien diese Indizien nicht widerlegt. Die GEMA könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war.
Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro zugesprochen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei.
Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LArbG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 30.07.2008 und Schlussurteil vom 26.11.2008, Az: 15 Sa 517/08 (Volltext)
Quellen:
Pressemitteilung 27/08 vom 30.07.2008
Pressemitteilung 39/08 vom 26.11.2008
Nachtrag vom 17.02.2009:
Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Beschäftigten bei Sony BMG auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung abgewiesen und auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen über den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zuließen. Bloße Statistiken über die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten für die Beurteilung der Besetzung von Führungspositionen insoweit nicht aus (LAG Berlin, Urteil vom 12.02.2009, Az: 2 Sa 2070/08).
Nachtrag vom 30.12.2009
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat teilweise die Revision zugelassen und beide Parteien haben diese eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, die GEMA beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat für den 21.01.2010 terminiert(Az: 8 AZR 436/09).