Bundesfinanzhof – Vermietung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist umsatzsteuerfrei


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Januar 2008 (V R 12/05) entschieden, dass die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung umsatzsteuerfrei sein können. Im Streitfall überließ der Veranstalter den Markthändlern Standplätze. Zusätzlich sorgte er für die Stromversorgung und übernahm auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung.

Der BFH verwies auf sein Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98. Danach sei allein maßgebend, ob eine einheitliche Leistung vorliege, und wenn dies zutreffe, ob das Vermietungselement prägend sei. Überholt seien daher frühere Urteile des BFH aus den Jahren 1960 und 1968, wonach bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung und steuerpflichtige Leistungen in Betracht komme.

Für den Streitfall bestätigte der BFH die Würdigung des Finanzgerichts, das die Leistungen des Veranstalters an die Markthändler als einheitliche Leistungen beurteilt hatte, deren wesentliches Element die Überlassung der Standplätze sei, während die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur Nebenleistungen hierzu darstellten. Danach waren die Leistungen des Veranstalters an die einzelnen Markthändler als Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

BFH, Urteil vom 24.01.08, AZ: V R 12/05

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 31/08 vom 19.03.2008

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