LG Köln – Bewerbungsfotos gehören nicht ins Internet


Wer Bewerbungsfotos von sich anfertigen lässt, geht gemeinhin davon aus, damit machen zu können, was man möchte. Weit gefehlt. Ein Rechtsanwalt ließ sich in einem Fotostudio ablichten, zusätzlich zu den Fotos zahlte er noch 30,00 Euro für eine CD-ROM mit den Fotos in digitalisierter Form, um damit, wie er behauptete, online werben zu können. Kurze Zeit später tauchte dann tatsächlich ein Foto auf einer Internetseite des Rechtsanwaltes auf. Nach einer Abmahnung durch das Fotostudio entfernte der Rechtsanwalt die Bilder, gab jedoch nicht die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Das Fotostudio vertrat die Ansicht, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos zu haben und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die erlassen und vom Landgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2006, AktZ.: 28 O 468/06, bestätigt wurde.

Bei einem Foto handelt es sich nach Auffassung des LG Köln zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran liegen beim Fotostudio. Das Lichtbild wurde auch unstreitig auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insb. nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds (vgl. OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253]). Sie dient vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bilds, an der ein derartiges schätzenswertes und ggü. den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253] m.w.Nw.). Auch eine Einigung über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds wurde nicht glaubhaft gemacht. Aus der Überlassung der Fotos auf CD-ROM lasse sich nichts derartiges herleiten, diese seien anscheinend für eine „Online-Bewerbung“ bestimmt, worunter das Gericht offensichtlich die Übersendung per E-Mail an Dritte, nicht jedoch die Zugänglichmachung auf einer Internetseite versteht. Danach stand dem Fotostudio ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zu.

LG Köln, Urteil vom 20.12.2006, 28 O 468/06 (nicht rechtskräftig)

Quellen:
Entscheidung auf  www.telemedicus.info veröffentlicht, siehe auch OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AktZ: 6 U 91/03 – Passfoto im Internet – auf www.aufrecht.de veröffentlicht

Nachtrag: kritische Äußerungen zum „Sturm im Wasserglas“ auf www.dr-bahr.com sowie eine Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 – Az.: 28 O 551/06) zur Streitwertbemessung. Der Streitwert bei einer unerlaubten Foto-Veröffentlichung beträgt 6.000,- EUR.

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