Urteil gegen Mario M. vom BGH bestätigt


Quelle: Wikimedia Commons; http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Stacheldraht_am_Heidelberger_Gefaengnis.jpg; Foto: Immanule Giel, public domain

I.Giel/Wikimedia

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss von 17.07.2007, AktZ.: 5 StR 172/07, die Verurteilung des Entführers und Vergewaltigers einer 13jährigen Schülerin aus Dresden durch das Landgericht Dresden zu 15 Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung. Mario M. hatte die Schülerin entführt, fünf Wochen gefangen gehalten und sexuell missbraucht. Erst als ein Passant einen Zettel mit dem Hilferuf des Mädchens fand und den entscheidenden Hinweis gab, konnte die Polizei das Mädchen befreien und ihr Martyrium beenden. Gegen das Urteil hatte die Verteidigung Revision eingelegt, die der BGH nun verworfen hat.

Bei der Sicherungsverwahrung handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d. h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht.

In der Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2007 vom 23.07.2007 wird ausgeführt, dass der Angeklagte die damals dreizehnjährige Nebenklägerin als „Sexsklavin“ gehalten und ihr fünf Wochen lang schwerstes Leid zugefügt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts fing der Angeklagte im Januar 2006 die Nebenklägerin auf dem Schulweg ab, zerrte sie in sein hierfür präpariertes Auto und schleppte sie in einer Sperrholzkiste in seine Wohnung. Dort bedrohte er das Kind mit dem Tode und zwang es während seiner fünfwöchigen Gefangenschaft zu zahlreichen sexuellen Handlungen mit teilweise massivster Intensität und außergewöhnlich perversen Praktiken. Während der Angeklagte die Wohnung jeweils nur für kurze Zeit verließ, sperrte er das Mädchen erneut in die Sperrholzkiste und fesselte es dort. Die vom Landgericht Dresden festgesetzte Höchststrafe ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs trotz schuldmindernder Faktoren im Blick auf die außergewöhnlich große Schuld des Angeklagten als angemessene Sanktion nicht in Frage zu stellen.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007,Az: 5 StR 172/07
Vorinstanz: LG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2006, Az: 2 KLs 612 Js 8249/06

Quellen:
Spiegel Online vom 21.07.2007
Focus Online vom 21.07.2007
Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2007 vom 23.07.2007
Wikipedia, Artikel Sicherungsverwahrung

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