BGH – Strafmilderung auch bei "taktischem" Geständnis


Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, mit der u.a. gerügt wurde, das ein Geständnis vom Landgericht ausdrücklich nicht strafmildernd berücksichtigt worden war. Der BGH hob das Urteil im Strafausspruch auf. Ein Geständnis ist nach Auffassung des BGH strafmildernd zu berücksichtigen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es allein aus „taktischen Gründen“ abgelegt wurde. Im Zweifel über die Motivation ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen.

Aus den Gründen:

(…) Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an einer strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen hat, „weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweislage Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war“. Zwar kann in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Da-für, dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei der Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. BGH DAR 1999, 195 m.N.). (…)

BGH, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 4 StR 173/07

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