BGH – Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber einer Einzugsstelle ist eine Tat


Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei gleichzeitigem Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist. Der BGH änderte auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bamberg im Schuldspruch und hob es im Strafausspruch auf.

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. (…)

Das Landgericht hat (…) nicht beachtet, dass bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 108). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausführt, verbleiben auf Grundlage der – fehlerfrei getroffenen – Feststellungen bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. (…)

Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Beiträge unveränderten Schuldgehalts der festgestellten Taten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf Grund-lage der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen haben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-mengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Einzugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt).

BGH, Beschluss vom 24.04.2007, Az.: 1 StR 639/06

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