Rechtsunsicherheit beim Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel – Ist die Muster-Widerrufsbelehrung ausreichend?


Ein Händler, der seine Ware über das Internet verkauft, muss eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehört neben der Anbieterkennzeichnung insbesondere die Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Kunden ein befristetes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu (§ 312b und § 312d BGB). Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in Textform aufklären (§§ 355, 356 BGB).

Erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Solange eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt, kann der geschlossene Vertrag vom Kunden jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Verstöße gegen Informationspflichten stellen einen Wettbewerbsverstoß dar und können Mitbewerber berechtigen, den Verstoß kostenpflichtig abzumahnen.

Muster-Widerrufsbelehrung

Für die Belehrung über das einem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen, wenn das offizielle Muster für die Widerrufsbelehrung verwandt wird.

Ungeachtet dem gesetzgeberischen Willen, ist die Frage wie der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren ist und ob die offizielle Muster-Widerrufsbelehrung ausreichend ist oder nicht, juristisch äußerst umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Gesetzgeber selbst sieht keinen Handlungsbedarf.

Beginn der Widerrufsfrist

Streitpunkt ist der Beginn der Widerrufsfrist. In der Muster-Widerrufsbelehrung lautet die Formulierung,

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.

Grundsätzlich beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Kunde die Ware, die Widerrufsbelehrung in Textform sowie weitere rechtliche Informationen erhalten hat. Die Textform gem. § 126b BGB bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Die Frist beginnt zudem nicht mit Erhalt einer Belehrung, sondern formal juristisch gemäß § 187 BGB erst am Folgetag des Erhaltes der Informationen.

Landgericht Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az: 1 S 28/05

Für Aufsehen und Unsicherheit bei Online-Händlern sorgte seinerzeit ein Urteil des Landgericht Halle. Das LG Halle erklärte mit Urteil vom 13.05.2005, Aktenzeichen 1 S 28/05, das offizielle Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-Info-V sei nichtig. Das Gericht entschied, dass die Formulierung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Nach den §§ 187 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung. Die offizielle Musterbelehrung ist somit rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Seine Verwendung führe zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und nach § 355 Abs. 3 BGB zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist.

Die BGB-InfoV wurde allerdings am 8. Dezember 2004 durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen neu verkündet. Die Anlage 2 mit der Muster-Widerrufsbelehrung wurde inhaltsgleich mit den gleichen Unzulänglichkeiten neu verkündet und in Gesetzesrang erhoben.

Kammergericht, Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06

Das Kammergericht Berlin hält, die Muster-Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht für ausreichend und bestätigte in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06, zum einen erneut, dass die Widerrufsfrist bei ebay-Geschäften 1 Monat beträgt (siehe dazu KG, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und entschied zum anderen zur Frage, wie über den Fristbeginn im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu belehren ist. Die Rechtslage wird durch diese Entscheidung bedauerlicherweise nicht durchschaubarer.

Das Kammergericht führt aus, das amtliche Muster setze stets eine Belehrung in Textform voraus. Das Muster kommt bei einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung mangels Textform demnach von vornherein nicht zum Tragen. Die lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt wird. Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich zur Verfügung gestellt. Eine Formulierung, in der es heißt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher nicht klar und verständlich. Denn Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Mit Erhalt einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung beginnt die Frist aber noch nicht zu laufen, da keine Textform vorliegt. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Insoweit hilft es einem Verwender nicht, dass sich die Belehrung an dem amtlichen Muster orientiert. Denn dieses Muster gilt nach Auffassung des Kammergerichts nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2007, Az: 4 W 1/07

Auch das Oberlandesgericht Hamm hielt mit Urteil vom 15.03.2007, Az: 4 W 1/07, die Muster-Belehrung nicht für hinreichend „klar und verständlich“ i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben. Denn die Fassung der beanstandeten Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ lege es nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen. Denn der „Erhalt“ einer Belehrung setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Er habe das Muster einer Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, soweit er es im Internet verwendet habe, nicht gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV „in Textform“ i.S.d. § 126 b BGB verwendet.

LG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 – Az. 31 O 13/07

Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht auch nach Auffassung des LG Köln im Beschluss vom 20.03.2007, Az: 31 O 13/07 (MIR-Dok. 312) nicht entgegen, dass der Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernommen wurde. Dass für die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312 d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist. Die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist in § 312 d Abs. 2 BGB, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, dient dem Schutz des Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte – Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann. Dementsprechend ist der Schutz von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu versagen, wenn sich ein Fehler konkret zum Nachteil des Verbrauchers
auswirkt.

anderer Auffassung: Landgericht Münster, Urteil vom 02.08.2006, Az: 24 O 96/06

Das Landgericht Münster vertritt demgegenüber eine völlig andere Rechtsauffassung und hielt in einer Entscheidung vom 02.08.2006, Az: 24 O 96/06, die Muster-Widerrufsbelehrung für ausreichend. In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit wurde ein Händler abgemahnt, der die Muster-Widerrufsbelehrung verwandt hatte. Das Gericht stellte klar, dass der BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen Gesetzesrang zukommt. Ein Gesetzesverstoß in Bezug auf eine Widerrufsbelehrung kann folgerichtig dann nicht vorliegen, wenn die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspricht. Bezüglich des Fristbeginns genügt daher die Formulierung, wonach die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Unerheblich ist, dass die Belehrung nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, wonach für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend ist.

Zusammenfassung

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass angesichts der unklaren Rechtslage innerhalb des Internetauftritts eine modifizierte, bei der späteren Übersendung der Ware und der Widerrufsbelehrung dann die amtliche Widerrufsbelehrung in Textform verwendet werden sollte. Da das Kammergericht anscheinend davon ausgeht, dass nur im Internetauftritt selbst die Original-Musterbelehrung nicht verwandt werden darf, und explizit darauf hingewiesen werden muss, dass die Frist frühestens mit gesondertem Erhalt einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, sollte sich die Belehrung innerhalb des Internetauftrittes in diesem Punkt von der Belehrung, die dem Verbraucher später in Textform übermittelt wird unterscheiden. Auch wenn sich das Kammergericht bezüglich der Klarheit und Transparenz anders als das Landgericht Halle an dem Begriff „frühestens“ nicht stört, sollte innerhalb des Internetauftritt darauf hingewiesen werden, dass die Frist frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt.

Über das bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht muss innerhalb des Angebotes in jedem Fall deutlich informiert werden. Die entsprechende Belehrung sollte in Form und Gestaltung klar erkennbar aus dem Angebotstext hervorstechen, z.B. durch Rahmen, Schattierungen, drucktechnische Hervorhebungen etc.

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