Und noch ein Wiesn-Urteil. Der Vermieter eines größeren Anwesens spendierte dem für ihn tätigen Hausmeister für dessen Oktoberfestbesuch einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier. Die beiden Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. In der Nebenkostenabrechnung wurden diese Kosten auf die Mieter umgelegt. Eine Mieterin bemängelte dies und weigerte sich zu zahlen.
„Wiesengutscheine stellen eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation dar und seien daher zu den geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hauswart zu rechnen. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen bilde der im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Maßstab sei dabei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei.
In der freien Wirtschaft sei es nun im hiesigen Gerichtsbezirk nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich, für den gemeinsamen Wiesenbesuch den Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen. Es sei weiterhin bekannt, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheinen für einen Liter Wiesenbier erforderlich sei. In der Regel könne also der in der freien Wirtschaft Tätige nicht nur ein halbes Wiesenhähnchen, sondern sogar mindestens zwei Liter Bier konsumieren. Gemessen an diesem Maßstab habe die Klägerseite sogar besonders sparsam gehandelt, da neben dem Gutschein für das halbe Wiesenhähnchen nur ein Gutschein für ein Liter Bier überlassen wurde.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 08.01.2007, Az: 424 C 22865/06
Quelle: Pressemitteilung vom 24.09.2007