Ein Liebeszauber ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Die dafür geleistete Bezahlung muss daher zurückerstattet werden, urteilte das Amtsgericht München, Az: 212 C 25151/05. Nachdem der Lebengefährte der späteren Klägerin sich von ihr trennte, die Klägerin sich damit aber nicht abfinden wollte, wandte sie sich an die Beklagte, eine selbsternannte Hexe. Sie vereinbarte mit der Beklagten die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte.
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Dabei spiele es nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, ob die Beklagte einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich wäre.