Schlagworte: Unmöglichkeit

Der BGH legt sich die Karten

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Sassi/Pixelio

Die Klägerin bietet Lebensberatung („life coaching“) an, wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise fand der Beklagte im September 2007 den Weg zur Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangte die Klägerin 6.723,50 €, die der Beklagte offenbar nicht zahlen wollte. Vielleicht war seine Krise vorüber oder aber er war pleite. Zum Rest des Beitrags »

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AG München – Hexerei ist eine brotlose Kunst

Ein Liebeszauber ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Die dafür geleistete Bezahlung muss daher zurückerstattet werden, urteilte das Amtsgericht München, Az: 212 C 25151/05. Nachdem der Lebengefährte der späteren Klägerin sich von ihr trennte, die Klägerin sich damit aber nicht abfinden wollte, wandte sie sich an die Beklagte, eine selbsternannte Hexe. Sie vereinbarte mit der Beklagten die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte. Zum Rest des Beitrags »

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