BGH – Wer bucht, kann für alle Mitreisenden Ansprüche geltend machen


Norbert Lorenz/Pixelio

N.Lorenz/Pixelio

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Einen knappen Monat vor Reisebeginn sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das darauf folgende Jahr, wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung, beanspruchte allerdings Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person, lehnte eine Zahlung für die Ehefrau allerdings ab.

Der Anspruch der Ehefrau sei nach Auffassung des Reiseunternehmens nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln auch nicht innerhalb der Monatsfrist wirksam genehmigt. Die Ehefrau hatte ihren Schadenersatzanspruch aus dem Reisevertrag an den Kläger tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Klageverfahren abgetreten.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht Frankfurt am Main haben dem Kläger den Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Reiseunternehmens zurückgewiesen, wobei der Senat über die zutreffende Begründung der Vorinstanzen hinaus,  zu der Auffassung neigt, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs entgegenstehe. Dies bedürfe jedoch keiner Entscheidung, da die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt ist, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09

Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2009 – 30 C 2240/08-47 ./. LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2-24 S 47/09

Quelle: PM Nr. 109/2010 vom 26. Mai 2010

Praxisrelevanz:

Wichtig ist vor allem, dass Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen (§ 651g Abs.1 BGB). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§§ 188, 193 BGB). Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauf folgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§ 188 Abs.3 BGB). ). Bei der Monatsfrist kommt es auf das nach dem Reisevertrag planmäßige Ende an, nicht auf das tatsächliche. Verlängert sich der Urlaub als außerplanmäßig, heißt es also aufpassen. Nach Fristablauf können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert war, z.B. wegen schwerer Erkrankung oder bei fehlender Information durch den Reiseveranstalter, und die Ansprüche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses angemeldet werden.

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