Das Landgericht Potsdam hatte einen 40-Jährigen Angeklagten wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und darüber hinaus seine – zeitlich unbefristete – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein promovierter Paläontologe, am Morgen des 27. Juli 2008 die 20 Jahre alte Anja P., die er einige Monate zuvor über das Internet kennengelernt hatte, zur Umsetzung seiner sadistischen Neigungen erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Das Landgericht erkannte darin eine zum Zwecke der Befriedigung des Geschlechtstriebs durchgeführte Tötungshandlung. Es hat den vom Angeklagten geschilderten Tatablauf und damit ein angebliches Unfallgeschehen im Rahmen sado-masochistischer Sexualpraktiken als widerlegt angesehen.
Auf eine lebenslange Freiheitsstrafe hat es nicht erkannt, weil der Angeklagte auf Grund eines affektiven Durchbruchs seiner sexuellen Störung (sadistische Paraphilie) in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Wegen dieser psychischen Störung hat das Landgericht, beraten durch einen psychiatrischen Sachverständigen, aber eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten angenommen und gegen ihn neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung angeordnet.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen und dessen Verurteilung bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen die unterbliebene Verurteilung auch wegen Heimtückemords gerichtete Revision zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH, Beschuss vom 12. April 2010 – 5 StR 70/10
Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Urteil vom 20. August 2009 – 21 KLs 1/09