OLG Rostock: Überlange Verfahrensdauer als Verfahrenshindernis


Wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen in 16 Fällen, Nichterstellung der Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit sowie  unterlassener Beantragung des Konkursverfahren wurde gegen den Angeklagten in 2002 ein Strafbefehl erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 340 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde der Angeklagte vom AG Rostock zu einer Gesamtgeldstrafe von 450 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten und die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Rostock das erstinstanzliche Urteil Anfang 2006 auf, sprach den Angeklagten vom Vorwurf der unterlassenen Gesamtvollstreckungsantragstellung frei und verhängte wegen der weiteren Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil hob das OLG Rostock auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 12.10.2006 – 1 Ss 199/06 1 82/06 –  auf und verwies die Sache an das LG Rostock zurück. Eine andere kleine Strafkammer des LG Rostock verurteilte den Angeklagten in 2009 nunmehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro. Wegen überlanger Verfahrensdauer sah das Gericht 2/3 der Gesamtstrafe als vollstreckt an. Auf die erneut eingelegte Revision des Angeklagten stellte das OLG Rostock das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses, hier der überlangen Verfahrensdauer gem. § 206 a Abs. 1 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Aus den Gründen:

Die mittlerweile überlange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer gebietet im zu entscheidenden Falle den Abbruch und damit die Einstellung des Verfahrens. Der Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten steht nunmehr seine außergewöhnliche Dauer entgegen, aufgrund derer das Recht des Angeklagten auf einen rechtsstaatlichen, fairen Prozess (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) nicht mehr gewährleistet erscheint. Es sind insbesondere Verfahrensverzögerungen festzustellen, die weder durch prozessuale Notwendigkeiten noch durch das Verteidigungsverhalten des Angeklagten veranlasst worden und deshalb der institutionellen Verantwortung der Justizorgane zuzurechnen sind. Da aufgrund der besonderen Umstände der Sache dem Zeitablauf weder bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen noch in sonstiger angemessener Weise zum jetzigen Zeitpunkt noch Rechnung getragen werden kann, erstarkt dieser zum Verfahrenshindernis, so dass der Senat das Verfahren gern. § 206 a StPO einzustellen hatte.

1. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zwar grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. etwa BGHSt 21, 81, 83; 24, 239 ff.; 27, 274 ff.; 35, 137, 140; 46, 159, 169 ff.; BGHNJW 1995, 737; 1996, 2739 f.; NStZ 1990, 94; 1996, 506; 1997, 543; NStZ-RR 1998,103, 104; 1998, 108; 2004, 230 f. = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21; StV 1992, 452, 453; 1994, 652; 1994, 653). Dies hat seinen Grund darin, dass die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in seinem grundlegenden Beschluss vom 24. November 1983 (NJW 1984 , 967) darauf hingewiesen, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots könne in keinem Fall ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugleich hat es klargestellt, dass ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleitendes Verfahrenshindernis allein dann in Betracht komme, wenn in extrem gelagerten Fällen, in welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergegangen ist, das Strafverfahrensrecht keine angemessene Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, z. B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur Verfügung stellt. Im Beschluss vom 19. April 1993 (NJW 1993, 3254 ff.; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1277, 1278; 2003, 2225 ff.; 2003, 2897, 2898 f.; NStZ 2003, 2228 f.; NStZ-RR 2005, 346, 347, jeweils m. w. N.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich, da die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Täters stehen müsse, bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses führe (vgl. auch Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 9 f.).

Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).

Dieselben Grundsätze wie zuvor ausgeführt haben auch dann zu gelten, wenn nach Erlass des tatrichterlichen Urteils das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt worden ist. Das Revisionsgericht hat den Verstoß auf eine zulässige Revision hin von Amts wegen zu beachten (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 9a m. w. N.; BGH NStZ-RR 2005, 320).

2. So liegt mittlerweile der Fall hier. Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen verstieße die Fortsetzung des Verfahrens gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes und das in Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot.

a) Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftatbegehungen liegen mittlerweile zwischen 12 bis zu 12 3/4 Jahren zurück. Innerhalb dieses Zeitraums sind Verfahrensverzögerungen festzustellen, die zu einem erheblichen Teil der institutionellen Verantwortung der Justizorgane zuzurechnen sind:

Die Strafsache nahm ihren Ausgang mit der Strafanzeige des Rechtsanwalts M. vom 11.01.1999. Zwar wurden die durchaus umfangreichen Ermittlungen gegen den Angeklagten und seine mitbeschuldigte Ehefrau M. G. von Polizei und Staatsanwaltschaft bis November 1999 zunächst zügig geführt. Schon in der Zeit zwischen November 1999 bis August 2001 ist den Akten aber keine den Angeklagten betreffende Ermittlungstätigkeit zu entnehmen; lediglich gegen dessen Ehefrau scheint in dem genannten Zwischenzeitraum das Verfahren gefördert worden zu sein (Erlass eines Strafbefehls, auf die Rechtsfolgen beschränkter Einspruch gegen denselben, nicht rechtskräftiges Urteil des AG Rostock vom 20.08.2001).

Erneut von April 2002 bis September 2002 ist den Akten keine Verfahrensförderung zu entnehmen; erst am 25.09.2002 verfügte die StA Rostock den Abschluss der Ermittlungen und beantragte den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten, der am 15.10.2002 vorn AG Rostock antragsgemäß erlassen und dem seinerzeitigen Verteidiger am 22.10.2002 förmlich zugestellt worden ist.

Nach dem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl am 30.10.2002 und Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger für 3 Wochen bestimmte das Amtsgericht erst am 04.08.2003 Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2003. An diesem Tag sowie am 02.10.2003 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt; es erging das amtsgerichtliche Urteil vom 02.10.2003.

Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft (auf die Rechtsfolgen beschränkt) als auch der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil rechtzeitig angefochten hatten, gingen die Akten am 13.11.2003 beim Landgericht Rostock ein. Dort dauerte es bis zum 15.04.2005, bis der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer Termin zur Berufungshauptverhandlung zunächst auf Anfang Juni 2005 bestimmte, die (aus aus der Sphäre des Angeklagten resultierenden Gründen – u.a. Wechsel des Verteidigers) erst in der Zeit zwischen 02. November 2005 und Mitte Januar 2006 an 7 Verhandlungstagen stattfinden konnte und in deren Folge das (erste) Berufungsurteil vom 17.01.2006 erging, das der Angeklagte mit der Revision angefochten hat.

Nach Aufhebung des vorbezeichneten Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz durch den Senat (Beschluss vom 12.10.2006) ist die Akte am 25.10.2006 an das Landgericht zurückgelangt. Ohne dass hierfür Gründe ersichtlich wären, wurde das Verfahren dort erst unter dem 30.09.2008 zunächst auf Januar 2009 (4 Terminstage) neu terminiert. Unter dem 15.12.2008 wurde – wiederum, soweit ersichtlich, jedenfalls aus nicht dem Angeklagten zurechenbaren Gründen – vom Kammervorsitzenden eine Umterminierung auf 3 Terminstage zwischen Ende Mai und Ende Juni 2009 verfügt. Sodann erging nach insgesamt 7 Verhandlungstagen das jetzt (wiederum vom Angeklagten mit der Revision) angefochtene (zweite) landgerichtliche Berufungsurteil vom 10.08.2009.

Von daher hatte der Senat – wie schon das Landgericht im Rahmen des (zweiten) Berufungsurteils vom 10.08.2009 – einen Zeitraum von insgesamt rund 7 Jahren festzustellen, in dem das Verfahren gegen den Angeklagten nicht angemessen gefördert worden ist.

Schon dieser Umstand alleine spricht für die vorliegende Entscheidung des Senats.

b) In der Rechtsprechung (vgl. BVerfG StV 1993, 352 f.; OLG Stuttgart a. a. O. m. w. N.) wird das Missverhältnis zwischen Verfahrensdauer und Bedeutung der Strafsache zudem objektiv unter Rückgriff auf die Obergrenze des Regelstrafrahmens und die Dauer der Verfolgungsverjährung festgestellt. Im vorliegenden Fall stehen bei solcher Abwägung der maximalen Strafandrohung von 5 Jahren aus § 266 a Abs. 1 StGB und der Verjährungsfrist von 5 Jahren gern. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verfahrensdauer von jetzt über 12 Jahren gegenüber. Auch dieser Aspekt streitet hier für die Entscheidung des Senats.

Der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes insbesondere auch im Berufungsrechtszug lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 78 b Abs. 3 StGB hemme ausdrücklich den weiteren Lauf der Verfolgungsverjährung, wenn vor Ablauf einer Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen sei. Denn die Vorschrift des § 78 b Abs. 3 StGB dient nach der Intention des Gesetzgebers nicht dazu, das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu suspendieren; vielmehr soll sie dem Angeklagten den Anreiz zu Verfahrensverzögerungen nehmen (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Insoweit bleibt jedoch festzuhalten, dass die Dauer des Verfahrens überwiegend nicht durch das Prozessverhalten des Angeklagten verursacht worden ist.

c) Eine Beendigung des Strafverfahrens gern. § 206 a StPO scheitert schließlich auch nicht an einem berechtigten Entscheidungsinteresse des Angeklagten. Denn nur wenn zumindest ein vorläufiger Revisionserfolg auf der Hand liegt und darüber hinaus ein späteres freisprechendes Urteil wahrscheinlich ist, steht die Justizgewährungspflicht der Verfahrenseinstellung entgegen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1995, 49 m. w. N.). Dies würde jedoch voraussetzen, dass bei Fortführung des Verfahrens ein Freispruch des Angeklagten schon jetzt klar zu Tage läge (OLG Stuttgart a. a. O.). Das ist jedoch nicht der Fall.

3. Nach alledem war in vorliegender Strafsache die Einstellung des Verfahrens gern. § 206 a Abs. 1 StPO geboten.

(III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO war nicht anzuwenden. Denn bei Einstellung durch das Revisionsgericht kommt es darauf an, ob die Verurteilung des Angeklagten beim Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses als sicher erscheint (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 467 Rn. 16 m.w.N.). Angesichts der Gründe des angefochtenen Urteils, auch im Lichte der von der Generalstaatsanwaltschaft (…) aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel erscheint die Schuldfrage jedoch offen, eine Verurteilung des Angeklagten jedenfalls nicht sicher, so dass § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus diesem Grunde keine Anwendung finden konnte. (…)

OLG Rostock , Beschluss vom 24.03.2010, Az: 1 Ss 8/10 I 11/10 (Volltext als PDF)

Vorinstanzen: AG Rostock, Urteil vom 02.10.2003, Az: 22 Cs 75/02 ./. LG Rostock, Urteil vom 10.08.2009, Az: 15 Ns 3/06 (Volltext als PDF)

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