Kammergericht – Rechtsmissbrauch bei Ausnutzung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“


Nach Erlass einer Einstweiligen Verfügung in einer Wettbewerbssache und übereinstimmender Erledigungserklärung wurden dem Antragsgegner vom Landgericht Berlin die Verfahrenskosten auferlegt. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner erfolgreich mit einer sofortigen Beschwerde zum Kammergericht. Das Kammergericht erlegte der Antragstellerin sämtliche Kosten auf, da sie bei Fortführung des Eilverfahrens voraussichtlich wegen Rechtsmissbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG unterlegen wäre.

Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, so etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung der gesamten Umstände festzustellen.

Maßgebend für die Beurteilung des Kammergerichts, dass im entschiedenen Fall von einem Missbrauch auszugehen ist, war das kumulative Vorliegen von Umständen, die in einer Gesamtschau darauf schließen lassen, dass es der Antragstellerin nicht in erster Linie darauf ankam, die Wettbewerbsverletzungen ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbs zu unterbinden, sondern darauf, die Verletzer zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden.

Aus den Beschlußgründen:

In den Jahren 2006 und 2007 sprachen die Antragstellerin (…) in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen aus, und zwar mehrheitlich wegen – wie hier – unzutreffender Widerrufsbelehrung, wegen Versprechens „lebenslanger Garantie“ und wegen Verwendung der Abkürzung UVP (…). Die Abmahnungen bestehen zu einem großen Teil aus immer wieder kehrenden Textbausteinen, ohne dass insoweit auf etwaige Besonderheiten des Einzelfalls eingegangen wurde (…). Die Verfolgung der im Zusammenhang mit den Widerrufsbelehrungen bei eBay aufgetretenen Verstöße setzte just zu jenem Zeitpunkt ein, als die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsauffassung zu dieser Thematik (…) bekannt geworden war, nämlich im September 2006 (…).Mag normalerweise allein die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen für sich genommen noch nicht genügen, um einen Missbrauch anzunehmen (…), so wird im Streitfall das missbräuchliche Verhalten der Antragstellerin aber jedenfalls dadurch belegt, dass sie ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Denn es ist Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er ohne triftigen Grund nicht nutzt (…)

Der Senat ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Antragstellerin die von ihr beanstandeten Wettbewerbsverletzungen schonender, d.h. vor allem weniger kostenintensiv hätte verfolgen können. Denn die Antragstellerin macht in einer großen Anzahl, wenn nicht gar in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, den Prozess unter Berufung auf den im vorliegenden Fall einschlägigen sog. fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 S. 1 UWG) bei Gerichten anhängig, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Antragstellerin erkennbar sind.

(…) Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten „fliegenden Gerichtsstand“ das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (…). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden „Rechtsprechungsgefälles“ gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), AVR1 6 sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (…). Die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testet“ (…)

Die von der Antragstellerin (…) praktizierte Gerichtsstandswahl zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass sie offenkundig darauf abzielt, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen, was aber – auch unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze – die Annahme des Missbrauchs nahe legt: Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte es seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger Präferierten zählt.

Als besonders krass empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem Landgericht Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen. Mangels anderer Anhaltspunkte für wirklich sachliche Motive lässt diese Vorgehensweise – mit Blick auf die drohenden Reisekosten zum Gerichtsort – auf Schädigungsabsicht schließen. Die Antragstellerin, deren Sache es ist, vernünftige sachliche Gründe für ihr Verhalten darzulegen, wenn nach Lage des Falles ein schonenderes Vorgehen möglich erscheint, hat solche vom Gesetzeszweck getragenen Beweggründe nicht vorgetragen. Daher muss der Senat davon ausgehen, dass die Hauptintention der Antragstellerin bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte die war, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese „den Kopf in den Sand stecken“ und die Antragstellerin weitest gehend befriedigen, anstatt sich dieser am weit entfernten Gerichtsstand zu stellen (…). Das tatsächliche Verhalten der Antragstellerin ist insoweit also nicht von als ökonomisch und sachgerecht anzusehenden Gesichtspunkten geprägt, sondern zeigt – jedenfalls mangels erklärenden Vortrags der Antragstellerin – deutlich auf, dass für sie ein wesentliches Kriterium für die Auswahl des Gerichts das Entstehen von vorhersehbar vom jeweils in Anspruch Genommenen zu tragenden Kosten in einer Höhe ist, die das notwendige Maß übersteigen, was zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führt (…)

KG, Beschluss vom 25.01.2008, AZ: 5 W 371/07 (PDF)
Vorinstanz: Landgericht Berlin, AZ: 16 O 964/06

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