VG Berlin – Schule muss muslimischem Schüler vorläufig Gebet in der Schule ermöglichen


Das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding muss einem muslimischen Schüler vorläufig ermöglichen, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem entsprechenden Antrag des Schülers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, sich nach seinem Glaubensbekenntnis verpflichtet zu sehen, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten das islamische Gebet zu verrichten; er praktiziert dies nach seinem Vortrag auch so. Die Schulleitung hatte ihm das Beten in der Schule untersagt und sich hierfür auf das Neutralitätsgebot des Staates in dessen Einrichtungen berufen.

Die 3. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Der Antragsteller könne sich auf seine Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes berufen. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Hierzu gehöre – zumal die Gebetspflicht zu den fünf Säulen des Islam zähle – insbesondere auch das Beten. Demgegenüber habe die Schule konkrete und nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags und des Schulbetriebes nicht dargelegt. Insbesondere würden Mitschüler oder Angehörige des Lehrpersonals der Verrichtung des Gebets durch den Antragsteller nicht unentziehbar ausgesetzt. Schließlich könne die Schule dem Schüler durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen und so der von ihr gesehenen Gefahr einer demonstrativen bzw. werbenden Präsentation des Gebets begegnen. Im Übrigen erfordere das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule, dass die Schüler lernten, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Eine auf das gleiche Ziel gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht noch anhängig.

VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2008, AZ: VG 3 A 983.07 (PDF)

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz Nr. 10/2008 vom 11.03.2008

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