Das Amtsgericht Heilbronn setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Die Geschwindigkeit war mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Marke ESO Typ ES 1.0 gemessen. Der Betroffene hatte Zweifel an der Richtigkeit der Messung geäußert, die nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch nach Vernehmung des Polizeibeamten, der die Messung durchgeführt hatte, ausgeräumt werden konnten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart holte ein Gutachten ein und stellte auf dieser Grundlage fest, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Trotzdem muss sich der Tatrichter nach Auffassung des OLG Stuttgart im Einzelfall von der Beachtung der für das Messverfahren geltenden Bestimmungen überzeugen. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor, braucht im schriftlichen Urteil nur das angewendete Verfahren, die festgestellte Geschwindigkeit sowie der in Ansatz gebrachten Toleranzwert mitgeteilt zu werden. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die maßgebenden Bestimmungen nicht eingehalten wurden, sind im Urteil Ausführungen zur Messung notwendig (vgl. OLG Dresden VRS 109, 196 (199) [OLG Dresden 08.07.2005 – Ss OWi 801/04] m.w.N). Allgemein geäußerten Zweifeln des Betroffenen, etwa dahin gehend, das Gerät habe nicht funktioniert oder dem anwendenden Beamten seien bei der Auswertung Fehler unterlaufen, braucht der Amtsrichter nicht nachzugehen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde, da das Urteil des AG Heilbronn die Voraussetzungen erfüllte verworfen.
Aus den Gründen:
Zwar handelt es sich bei der Messung der Geschwindigkeit mit dem Gerät ESO ES 1.0 auch um eine Lichtschrankenmessung. Letztere ist seit langem von der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt (BGHSt 39, 291 (302) [BGH 19.08.1993 – 4 StR 627/92]). Jedoch haben die Technik und die Messwertbildung des Einseitensensors ESO 1.0 mit normalen Lichtschrankenmessgeräten nichts gemein (Löhle/Beck, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Aufl., S. 78; Löhle ZfS 2006, 137). Daher kann bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ein Messverfahren mit diesem Gerät nicht als standardisiert angesehen werden. (…)
Nach Darlegung des Sachverständigen handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall verwendeten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät um ein Weg-Zeit-Messgerät, welches mit Lichtschranken als Messbasis arbeitet. (…) Den Kern der Anlage bilden der Sensorkopf mit vier optischen Helligkeitssensoren. (…) Bei der Durchfahrt eines Fahrzeuges wird in jedem der vier Sensoren dessen Helligkeitsprofil erfasst, digitalisiert und gespeichert. (…) Die vom Gerät aufgezeichneten Helligkeitsprofile werden rechnerisch mit Hilfe einer durch die Software bestimmten Korrelationsrechnung abgeglichen, um sodann die genauen Zeitdifferenzen zwischen den einzelnen Helligkeitsprofilen zu bestimmen. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus den zwei ermittelten Zeitdifferenzen und der anteiligen Messbasis von 25 cm. (…) Wird eine Geschwindigkeit ermittelt, welche den eingestellten Geschwindigkeitswert überschreitet, wird dieser Messwert nebst weiteren Daten per Datenfunk der Fotoeinrichtung übermittelt.
Das Gerät wird mit Hilfe einer Neigungswasserwaage aufgestellt. Es kann sowohl eine Quer- als auch eine Längsneigung der Straße auf den Sensorkopf übertragen. Dies ist insbesondere bei der Querneigung von besonderer Bedeutung. Vor dem Betrieb laufen automatisch Testprogramme ab. Bei der Auswertung sind insbesondere die Fälle problematisch, in denen sich zwei Fahrzeuge nebeneinander in gleicher Fahrtrichtung am Sensorkopf vorbeibewegen. Ein Messvorgang ist nur dann verwertbar, wenn sich schließlich ein Fahrzeug in Fahrtrichtung auf oder hinter der Messlinie befindet.
(…) Der Aufbau der Anlage einschließlich der hierbei zu beachtenden Besonderheiten ist im Einzelnen in der Gebrauchsanweisung beschrieben. Dies und die Bedienung der Anlage einschließlich der Auswertung sind nach kurzer Einweisung problemlos durchzuführen. Der Messbetrieb erfolgt automatisch. Das Messpersonal muss – anders als beim Laserhandmessgerät – nicht besonders geschult werden. Bei Beachtung der Gebrauchsanweisung des Herstellers und der Zulassungsbedingungen der physikalisch-technischen Bundesanstalt kann es problemlos bedient werden. Deshalb handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH. (…)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2007, AZ: 4 Ss 264/07