AG München – Auf Parkplätzen gelten Vorfahrtsregeln nur eingeschränkt


Auf einem Kundenparkplatz kam es zu einem ein Verkehrsunfall. Als die Klägerin mit ihrem Mercedes auf dem Parkplatzgelände fuhr, näherte sich die Beklagte mit ihrem Opel von links. Das klägerische Fahrzeug wurde bei der Kollision beschädigt, eine Reparatur lohnte sich nicht mehr. Es entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.443 Euro. Die Klägerin wollte diesen von der Beklagten ersetzt bekommen. Schließlich sei die Beklagte von links gekommen und habe sie offensichtlich völlig übersehen.

Die Beklagte hingegen war der Meinung, auch die Klägerin habe nicht aufgepasst, deshalb habe sie lediglich einen Anspruch auf 50 Prozent des entstandenen Schadens. Das Amtsgericht München teilte die Auffassung der Beklagten und den Schaden.

Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienten, fänden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung. Dagegen sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung nach § 1 StVO in erhöhtem Maße zu beachten. Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter hätten, dürfte der von rechts kommende Fahrer nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihnen der Vorrang eingeräumt werde. Zudem müsse auf Parkplätzen, auf denen stets mit ein- und ausparkenden bzw. rangierenden Fahrzeugen zu rechnen sei, besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden, die regelmäßig nicht mehr als 10 km/h betragen dürfe. Auch im vorliegenden Fall sei die Verkehrsführung nicht so klar gewesen, dass die Klägerin nicht mit einem von links kommenden Fahrzeug rechnen musste und auf Beachtung eines etwaigen Vorrangs vertrauen durfte. Nach Angaben von Zeugen, habe die Klägerin nur geradeaus gesehen, außerdem sei sie schneller als 10 km/h gefahren. Eine derartige Orientierung nur nach vorne sei nicht ausreichend. Zusammen mit der zu hohen Geschwindigkeit zeige dies, dass beide Unfallbeteiligten die gebotene Sorgfalt nicht ausreichend beachtet hätten – eine Haftungsverteilung 50:50 sei daher angemessen. Darüber hinaus gehende Ansprüche habe die Klägerin nicht.

AG München, Urteil vom 16.02.2007, AZ: 343 C 28802/06 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung vom 30.07.2007

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