Nach Kürzung seines Arbeitslosengeld II-Anspruchs legte der Leistungsbezieher Widerspruch gegen den Bescheid durch Übersendung einer einfachen E-Mail ein. Beim Sozialgericht Wiesbaden beantragte er sodann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid anzuordnen. Der Antrag hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Hessischen Landessozialgericht keinen Erfolg.
Auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann bei der Widerspruchseinlegung nicht verzichtet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Behörde erkennt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und dieser den Widerspruch wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Diese Sicherung der Authentizität ist bei einer einfachen E-Mail nicht gewährleistet. Der Absender einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend sicher identifizierbar, und es besteht die Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007, Az: L 9 AS 161/07 ER (Volltext als PDF unter justiz.hessen.de)
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.04.2007, Az: S 12 AS 84/07 ER