Ein Vollzugsdienstbeamter war als Aufsichtsperson im Küchenbereich einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Während er in seinem Büro mit Schreibarbeiten beschäftigt war, überließ er einem Gefangenen seinen Schlüsselbund, damit dieser Tiefkühlkost in den Keller des Küchentraktes bringen konnte. An dem Schlüsselbund befanden sich mehrere Schlüssel, die zum Öffnen sämtlicher Büros und Lagerräume, aller Hafträume sowie der Flur- und der Gebäudeabschlusstüren auf dem gesamten Anstaltsgelände geeignet waren.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 entschied das Verwaltungsgericht, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Er habe schuldhaft gegen seine Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen, als er einem Gefangenen vorschriftswidrig die Anstaltsschlüssel überlassen habe. Darüber hinaus habe er gegen nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften und seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er als einer von zwei Geschäftsführern eine Bäckerei betrieben habe. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg.
Auch das OVG vertrat die Ansicht, dass der Beamte durch die unberechtigte Aushändigung von Anstaltsschlüsseln an einen Gefangenen sowie seine nicht genehmigte Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitarbeiter in einer Bäckerei in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Diese Dienstverfehlungen wiegen so schwer, dass die Erwartung einer künftig beanstandungsfreien Erbringung seiner beamtenrechtlichen Dienstpflichten nicht begründet sei. Interessant sind die Ausführungen des OVG zu der nicht angezeigten Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Bäckerei. Danach sei die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme einer Entfernung aus dem Dienst unter dem Blickwinkel eines vollständigen Ansehens- und Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit geboten, der aufgrund der noch während des laufenden Disziplinarverfahrens ausgeübten Nebentätigkeiten ohne die notwendige Genehmigung in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit endgültig eingetreten ist. Auch aus der zunächst vorläufigen Dienstenthebung folge keine Berechtigung zur ungenehmigten Übernahme einer Nebentätigkeit im vorliegenden Umfang. Die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung hätte versagt werden müssen, weil sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Es würde in der Öffentlichkeit auf Unverständnis und Ablehnung stoßen, wenn ein Beamter, der wegen des Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens vorläufig des Dienstes enthoben ist, die ihm jetzt zur Verfügung stehende Zeit dazu nutze, sich neben seinen verbleibenden Dienstbezügen zusätzliche Einnahmequellen zu verschaffen. Unabhängig von diesen Erwägungen wäre es von ihm zumindest zu erwarten gewesen, die Nebentätigkeit seinem Dienstherrn gegenüber offen zu legen, um diesen so in die Lage zu versetzen, bei Anfragen aus der Öffentlichkeit entsprechend reagieren zu können. Erschwerend komme hinzu, dass der Beamte seine Nebentätigkeit über einen erheblichen Zeitraum auch während der Zeiten seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ausübte. Daher ist ihm unabhängig von der seinerzeit nicht bestehenden Verpflichtung zur Dienstleistung ein Verstoß gegen seine Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht vorzuwerfen. Die Beachtung dieser Pflicht obliege auch einem von seiner Dienstleistungspflicht vorläufig enthobenen Beamten. Ein solches Verhalten könne nur als Ausdruck besonderer Gleichgültigkeit im Hinblick auf die selbstverständlichen dienstlichen Pflichten eines Beamten gewertet werden (vgl. OVG RP, AS 32, 140 [144]; Urteil vom 23. November 2001 – 3 A 11441/01.OVG – juris). Es mache zugleich eine nachhaltige innerliche Lösung von den Pflichten als Strafvollzugsbeamter deutlich.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2007, Az: 3 A 10765/07.OVG (PDF)