OLG Hamm – Hausratversicherung greift bei Einbruch während Wohnungswechsels


Nach einem Einbruchdiebstahl nahm der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung in Anspruch. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Versicherungsnehmer gerade aus seiner Wohnung ausgezogen war und dei entwendeten Hausratsgegenstände auf seinem Betriebsgelände zwischengelagert hatte Nach dem Versicherungsschein war Versicherungsort die vom Versicherungsnehmer bewohnte Wohnung. Die Versicherung lehnte eine Entschädigungszahlung mit der Begründung ab, der Einbruchsdiebstahl habe nicht am Versicherungsort stattgefunden, ein Außenversicherungsschutz habe nicht bestanden.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen, da der Einbruch nicht am Versicherungsort stattgefunden habe. Der Versicherungsnehmer könne sich auch nicht auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen eines Wohnungswechsels oder auf den Gesichtspunkt der Außenversicherung berufen. Zur Erläuterung: In einer abhängige Außenversicherung sind Sachen bei vorübergehender Entfernung (unter drei Monaten) vom Versicherungsort überall dort versichert, wo sie sich gerade befinden (also z.B. am Urlaubsort). Bei einer selbstständigen Außenversicherung werden hingegen Sachen versichert, die sich ausschließlich und nicht nur vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsortes befinden (z.B. externer Lagerraum).

Die Berufung des Versicherungsnehmers zum OLG Hamm hatte teilweise Erfolg. Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht seinen gesamten Schaden ersetzt bekam, so stellte das Gericht doch fest, dass im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz dem Grunde nach bestand.

Aus den Gründen:

Im Rahmen der Außenversicherung (…) sind Hausratsgegenstände versichert, die sich „vorübergehend“ außerhalb der – versicherten – Wohnung – befinden, wobei Zeiträume von mehr als drei Monaten nicht mehr als „vorübergehend“ gelten. „Vorübergehend“ bedeutet nach allgemeiner Meinung, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss (OLG Celle r+s 1989, 157). Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so kommt eine Außenversicherung von vorneherein nicht in Betracht. Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung muss im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen. Demnach sind Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers maßgebliche, wenn auch nicht alleinige Beurteilungskriterium dafür, ob eine vorübergehende Entfernung in Betracht kommt. Sie allein können nämlich eine Entfernung einer Sache nicht stets zu einer vorübergehenden Entfernung machen. Zwar wird man von einem Versicherungsnehmer nicht den Nachweis verlangen können, dass er seinen vorhandenen Willen und seine gegebenen Vorstellungen ohne den Eintritt des Schadensfalles mit Sicherheit verwirklicht hätte, sondern wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür genügen lassen müssen. Beweisbelastet für die Voraussetzung „vorübergehend“ ist der Versicherungsnehmer (BGH VersR 1986, 778). (…)

In einen Fall wie dem vorliegenden, wo die alte Wohnung noch besteht, die neue noch nicht bezogen worden ist, hat man das (…) Merkmal „vorübergehend“ (und die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Gegenstände) nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Denn der Versicherungsnehmer befindet sich in einem solchen Fall in einer schwierigen Situation, weil Versicherungsschutz (…) (noch) nicht besteht, da die neue Wohnung noch nicht bezogen worden ist und sich die betroffenen Hausratsgegenstände nicht (mehr) in der alten Wohnung befinden. Demzufolge hält es der Senat für gerechtfertigt, zur Beurteilung des Willens des Versicherungsnehmers auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt, die täglich benutzt werden (können) und die sich „nur“ zufällig außerhalb der (alten und neuen) Wohnung befunden haben (z. B. im Auto oder bei Verwandten), als sie durch einen Einbruchsdiebstahl entwendet wurden.

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2007, Az: 20 U 54/07
Vorinstanz: LG Dortmund, Urteil vom 16.01.2007, Az: 2 O 183/06

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