Entziehung der Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Entscheidung


Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist zu unterscheiden von einem Fahrverbot nach § 44 StGB bzw. § 25 StVG. Anders als beim Fahrverbot, wo für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten das Führen von Fahrzeugen untersagt wird, bedeutet die Entziehung das dauerhafte Erlöschen der Fahrerlaubnis.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde oder vom Strafgericht als Nebenfolge einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat angeordnet werden. Bei gerichtlicher Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils, d.h. wenn das Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Gleichzeitig mit der Entziehung spricht das Strafgericht eine Sperrfrist aus, vor deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die Sperrfrist nach § 69 a StGB beträgt mindestens 6 Monate, höchstens 5 Jahre und kann in Ausnahmefällen auch für immer angeordnet werden. Besonders ist auf § 69a Abs.3 StGB hinzuweisen. War in den letzten 3 Jahren vor der abgeurteilten Tat schon einmal eine Sperre angeordnet worden, beträgt die Mindestsperrfrist 1 Jahr.

Wer nach Entziehung und Ablauf der Sperrfrist wieder ein Kfz fahren will, muss bei der Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) eine Fahrerlaubnis neu beantragen.

Die gerichtliche Entziehung erfolgt dann, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen worden und wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im § 69 Abs.2 StGB sind die Fälle ausdrücklich aufgenommen worden, in denen die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel zu bejahen ist und nur ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Hierzu zählen:

  • Gefährdung im Straßenverkehr (§ 315 c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
  • Vollrausch (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht

In allen anderen Fällen bedarf es gemäß § 62 StGB einer gesonderten Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob eine Ungeeignetheit vorliegt und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, kann vom Strafgericht, bei einer Verkehrsstraftat, ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt werden (bei Ordnungswidrigkeiten wird das Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt). Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Täter zwar nicht fahrungeeignet ist, aber gleichwohl im Straßenverkehr erheblich versagt hat. Das Fahrverbot berührt nicht die Fahrerlaubnis, sie hindert nur ihre Ausnutzung für einen Zeitraum von 1 Monat bis zu 3 Monaten.

Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kfz führt, sei es nach Entziehung oder während der Laufzeit eines Fahrverbotes, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

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