Die Ernennung einer im Strafvollzug eingesetzten Beamtin auf Lebenszeit darf zurückgenommen werden, wenn diese ein bereits zuvor aufgenommenes Liebesverhältnis mit einem Gefangenen nicht rechtzeitig ihren Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin stand als Justizvollzugsbeamtin auf Probe im Dienst des  Landes Rheinland-Pfalz. Am 1. August 2006 wurde sie zur Beamtin auf  Lebenszeit ernannt. Nach Bekanntwerden der intimen Beziehung der  Klägerin zu einem Gefangenen nahm der Dienstherr die Ernennung auf  Lebenszeit zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das  Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf  Zulassung der Berufung ab.
Die Probebeamtin habe ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit durch  arglistige Täuschung herbeigeführt. Denn sie habe ihr Liebesverhältnis  zu dem Gefangenen der Leitung der Justizvollzugsanstalt bewusst  verschwiegen, obwohl sie als im Strafvollzug eingesetzte Beamtin zur  Offenbarung noch vor der Ernennung verpflichtet gewesen sei. Die intime  Beziehung zu einem Gefangenen stelle einen für die  Ernennungsentscheidung des Dienstherrn erheblichen Umstand dar.
          Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008, Az: 2 A 11027/07.OVG
