VG Frankfurt am Main – bereits getilgte Entscheidungen dürfen bei der Berechnung des Punktestandes nicht gegen den Betroffenen verwendet werden


Bei einem Punktestand von 18 oder mehr im Verkehrszentralregister gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde hat dann nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Allerdings lohnt es sich genau nachzurechnen, ob die vermeintlichen 18 Punkte tatsächlich erreicht sind. Ein Fahrerlaubnisinhaber hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Eilrechtsschutz beantragt, da ihm von der Behörde die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht, da sich die Behörde mit den Tilgungsfristen ein wenig vertan hatte.

Aus den Gründen:

Die jüngste Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers, die Geschwindigkeitsüberschreitung am 27.04.2007, die mit einem Punkt zu bewerten ist, hat nicht dazu geführt, dass der Punktestand des Antragstellers sich von 17 auf 18 Punkte erhöhte, weil bereits zuvor die zwischen dem 24.04.2001 und 26.04.2002 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten des Antragstellers, die zu insgesamt sechs Punkten geführt hatten, gem. § 29 Abs. 6 S. 4 StVG in Folge des Ablaufs von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen zu tilgen waren. Die Tilgung dieser Eintragungen führte zu einer entsprechenden Reduzierung des Standes von 17 Punkten.

Ist eine Eintragung zu tilgen, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden. Hieraus ergibt sich, dass die mit der Entscheidung verbundene Bewertung über die Unzuverlässigkeit des Betroffenen, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, die im gesetzlichen Punktesystem zum Ausdruck kommt, nicht mehr berücksichtigt werden darf (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 29 StVG, Rdnr. 1 c, 15). Dies gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits zuvor der Punktestand gem. § 4 Abs. 5 StVG wegen fehlender Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG reduziert worden ist.

Es ist nicht zulässig, die Tilgung von Entscheidungen bei der Berechnung des Punktestandes erst dann zu berücksichtigen, wenn die Punkte, mit der die zu tilgende Entscheidung bewertet wurde, die Zahl der zuvor in Folge von unterlassenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 5 StVG reduzierten Punkte übersteigt (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss v. 20.07.2007 – 5 S 13.07 – NZV 2007, 645; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.06.2005 – 16 B 2710/04 – VRS 109, 312; VG Ansbach, Urteil v. 31.07.2006 – AN 10 K 06.02165 -, Juris; VG München, Beschluss v. 27.10.2006 – M 6 a S 06.2974 – ZfSch 2007, 57; VG Gießen, Beschluss v. 26.02.2003 – 6 G 368/03 -, Juris; a. A. VG Potsdam, Beschluss v. 16.09.2002 – 10 L 580/02 – Juris, VG München, Beschluss v. 22.02.2006 – M 6 b S 05.6088, Juris).

Die Tilgung muss von dem bereits gem. § 4 Abs. 5 StVG reduzierten Punktestand ausgehen. Es erfolgt keine Neuberechnung des Punktestandes unter Außerachtlassung der getilgten Entscheidungen. Das OVG Nordrhein- Westfalen (a. a. O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt: „Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG, insbesondere bei der Gegenüberstellung mit dem Wortlaut der Bestimmung in der Gesetzesfassung vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wie sie bis zum 26. März 2001 gegolten hat. Nach § 4 Abs. 5 StVG a. F. wurde der Fahrerlaubnisinhaber nach einer zuvor i. S. v. § 4 Abs. 3 StVG unzureichend sanktionierten Erhöhung seines Punktestandes lediglich „so gestellt, als ob er neun bzw. 14 Punkte hätte. Die seinerzeitige Gesetzesformulierung sprach somit für eine lediglich fiktive, im Hinblick auf die jeweils aktuell ins Auge gefasste Sanktion nach § 4 Abs. 3 StVG gewährte bzw. auf diese beschränkte Besserstellung des Fahrerlaubnisinhabers. Dem gegenüber hat § 4 Abs. 5 StVG seit der Gesetzesänderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) ausdrücklich eine „Reduzierung“ des Punktestandes auf 13 (Satz 1) bzw. auf 17 Punkte (Satz 2) zum Inhalt. Für eine lediglich anlassbezogene bzw. zeitlich beschränkte Minderung der Punktezahl gibt der nunmehr geltende Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG nichts mehr her. Die Gesetzmaterialien unterstreichen diesen Befund. Dem Gesetzgeber stand, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, bei der Änderung des § 4 Abs. 5 StVG der Unterschied zwischen einer bloßen „Als-Ob-Regelung“ und einer „tatsächlichen“ Punktereduzierung deutlich vor Augen. Die geänderte Gesetzesformulierung sollte ausdrücklich der Klarstellung dienen, dass sowohl bei der Bewertung durch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde als auch bei der Registrierung im Verkehrszentralregister die Rückstufung tatsächlich erfolgt.“

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. In den Gesetzesmaterialien (BT – Drs 14/4304, S. 10) heißt es: „Die entsprechende Formulierung in den Sätzen 1 und 2 (… als ob er neun bzw. 14 Punkte“ hätte“) führte allerdings in der Praxis hin und wieder zu Missverständnissen. Die Formulierung kann zu Zweifeln Anlass geben, ob bei der Bewertung durch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde wie auch bei der Registrierung im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt die Rückstufung nur in Form einer „Als-Ob-Regelung“ oder tatsächlich erfolgen würde. Da letzteres der Fall ist, wird dies durch die neue Formulierung klargestellt.“ Dieser Auslegungsbefund wird durch den Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG bestätigt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVG soll sicherstellen, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber zunächst das abgestufte Maßnahmesystem § 4 Abs. 3 StVG durchlaufen hat, bevor ihm wegen unwiderleglich vermuteter Nichteignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Reduzierung des Punktestandes soll deshalb dauerhafter Art sein und nicht nur so lange anhalten bis sie von Tilgungen aufgezehrt wird. Eine Unterscheidung zwischen einem „Als-Ob“ Punktestand und einem tatsächlichen Punktestand ist daher vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies verbietet auch eine Ermittlung des Punktestandes im Falle der Tilgung von Eintragungen durch eine Neuberechnung unter Außerachtlassung der getilgten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Denn hierdurch würde eine bereits zuvor gewährte Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG wieder aufgehoben werden.

Für eine Anrechnung zu tilgender Punkte auf zuvor gem. § 4 Abs. 5 StVG reduzierte Punkte, wie es die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des VG Potsdams (a. a. O.) vertritt, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Dies ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG überhaupt keinen bestimmten konkreten Verkehrsverstößen zugeordnet werden kann. Insbesondere verbietet sich die Annahme, dass der „Punkterabatt“ sich gerade auf die als nächstes zur Tilgung anstehenden Verkehrsverstöße bezieht (VG München, Beschluss v. 27.10.2006 a. a. O.). Gegen eine solche Anrechnung spricht auch, dass die Punktereduzierung gem. § 4 Abs. 5 StVG ganz andere Zwecke verfolgt als die Tilgung eingetragener Verkehrsverstöße. Die Tilgungsbestimmungen beruhen auf dem Gedanken der Bewährung i. S. der Verkehrssicherheit (vgl. Begründung zum ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004, BT – Drs. 15/1508, S. 15; amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998, VkBl. 1998, 775). Nach einer bestimmten Zeit, die zwei, fünf oder zehn Jahre beträgt und von der Schwere der Tat abhängig ist, wird davon ausgegangen, dass die Taten des Betroffenen zu seiner weiteren Beobachtung nicht mehr gespeichert werden müssen, sofern er in dieser Zeit keine weiteren Handlungen begangen hat, die zu einer Eintragung führen. Die Vorschriften über die Ablaufhemmung sollen die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ermöglichen.

Soweit abweichend hiervon gem. § 29 Abs. 6 S. 4 StVG alle Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach fünf Jahren zu tilgen sind, auch wenn zwischenzeitlich weitere Eintragungen hinzugekommen sind, steht hinter dieser „absoluten Tilgungsfrist“ der Gedanke, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf des genannten Zeitraums keine ausreichende Erkenntnisgrundlage mehr für die Beurteilung der Bewährung darstellen. Dem gegenüber soll die Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVG sicherstellen, dass die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten erst dann eingreift, wenn die Punktzahl trotz der im Maßnahmekatalog nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG enthaltenen Hilfestellungen erreicht wird. Durch die Erfüllung dieses Zweckes wird nicht zugleich der Zweck der Tilgungsvorschriften erfüllt. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Betroffene – wie das Verwaltungsgericht Potsdam (a. a. O.) meint – unzulässig doppelt begünstigt wird.

Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung hegt, durch die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG und Tilgungen könne der Punktestand „unter Null“ absinken, ist dies nicht begründet. Das OVG Berlin Brandenburg (a. a. O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt: „Durch Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister fallen nur die mit den betreffenden Zuwiderhandlungen verbundenen Punkte weg (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 StVG). Ebenso wenig kann durch die Punktereduktion des § 4 Abs. 5 StVG ein Punktestand „unter Null“ absinken, weil sie nur zu einem Punktestand von 13 (Satz 1) bzw. 17 (Satz 2) führt. Für das Bonussystem des § 4 Abs. 4 StVG ordnet Satz 5 der Vorschrift ausdrücklich an, dass ein Punkteabzug nur bis zum Erreichen von 0 Punkten zulässig ist. Selbst der Fall des Zusammentreffens von Punktereduktion, Punkteabzug und darauf folgender Tilgung einer Eintragung mit hoher Punktzahl hätte rechtlich nur die Folge, dass die betreffende Eintragung keine Punkte (m. a. W. keine Punktzahlerhöhung) mehr ergibt, nicht aber die Nullgrenze unterschreiten lässt. Dies stellt nicht zuletzt die Anordnung des § 4 Abs. 4 S. 5 StVG sicher, die eine allgemeine Wertung des Gesetzgebers enthält und deshalb analog für das gesamte Punktesystem gilt.“

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2008, Az: 12 G 3943/07 (www.justiz.hessen.de)

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