Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, die auch eine Entschädigung für geraubte Gegenstände vorsah. Die Versicherungspolice enthielt auch den Passus, dass bei Eintritt eines Schadensfalls dieser unverzüglich anzuzeigen sei. Verletze der Versicherte diese Pflicht, müsse die Versicherung nicht zahlen.
Der Kläger versuchte nach dem Vorfall, diesen bei der nächsten Polizeistation zu melden. Diese verwiesen ihn jedoch an den Sicherheitsdienst der Busstation. Darauf hin kontaktierte er die Deutsche Botschaft, zunächst telefonisch und – als dies scheiterte – per Fax. Wohl auf Veranlassung der Botschaft wurde eine Anzeige wegen Diebstahls durch die in Deutschland zuständige Polizeiinspektion erstellt und beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine Verlustmeldung bezüglich des Personalausweises gefertigt. Der Kläger und seine Ehefrau erstatteten diese Anzeigen jedenfalls nicht selbst.
Der Kläger meldete am 27.3.06 der Versicherung den Vorfall, worauf diese die Schadensregulierung ablehnte. Die Meldung sei nicht unverzüglich gewesen. Ihnen sei es daher verwehrt gewesen, die ortsansässigen Partnergesellschaften zu kontaktieren sowie die Polizei. Es hätte insbesondere auch die vorhandene Videoüberwachung ausgewertet werden können. Darauf hin erhob der Versicherte Klage vor dem AG München auf Feststellung, dass die Beklagte zur Regulierung verpflichtet sei.
Das AG München wies die Klage ab:
Zwar liege ein Versicherungsfall (Raub) vor, allerdings habe der Versicherte den Vorfall nicht unverzüglich bei der Versicherung angezeigt, so dass diese nicht zu bezahlen bräuchten. Eine Anzeige über zwei Monate nach dem Ereignis sei zweifelsfrei nicht mehr unverzüglich. Nach dem der Kläger die Möglichkeit hatte, zu telefonieren und Faxe zu versenden, hätte er diese Möglichkeiten auch gegenüber der Versicherung ausschöpfen müssen. Dies wäre auch ohne Versicherungsschein möglich gewesen, da eine schlichte Mitteilung des Vorfalls unter Angabe des Namens des Klägers auch ohne Versicherungsnummer ausgereicht hätte. Der Kläger hätte auch die Deutsche Botschaft um Weiterleitung der Anzeige bitten können, nach dem diese auch eine Anzeige bei der Polizei und dem Einwohnermeldeamt veranlasste. Ebenso hätte er über das örtliche Telefonbuch die Partnergesellschaften vor Ort ausfindig machen können.
Durch das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige habe der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt. Für jeden Versicherungsnehmer sei offensichtlich, dass die Versicherung auf eine möglichst rasche Mitteilung des Schadensfalls angewiesen sei, da sie nur durch den Versicherungsnehmer von diesem erfahre und erst dann eigene Aufklärungsmaßnahmen ergreifen könne. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – auch eine Anzeige bei der örtlichen Polizei nicht erfolgte und der Versicherte wisse, dass keinerlei Aufklärung oder Verfolgung stattfinde. Ein längerer Zeitablauf verringere die Möglichkeit, Täter und Zeugen zu ermitteln. Vorliegend gelte dies umso mehr, als dass vor Ort hätte festgestellt werden können, dass Videoaufzeichnungen vorhanden sind, die man hätte auswerten können.
AG München, Urteil vom 08.06.2007, Az: 222 C 35329/06