Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden.
Das Landgericht Coburg befand, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm ist zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4000 Euro verurteilt und dazu, dem Kläger auch die künftigen Schäden zu ersetzen.
LG Coburg, Urteil vom 3. Februar 2009, Az: 23 O 249/06 (rechtskräftig)