Das Opfer eines Verkehrsunfalls kann vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachsers erheben. Das Gemeinschaftsrecht macht dieses Recht allein von den Voraussetzungen abhängig, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässig ist und dass das nationale Recht die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage kennt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Geschädigten legte der Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Geschädigte aufgrund der Gemeinschaftsverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes erheben kann, an dem er wohnt.
Der Gerichtshof bejaht diese Frage und legt die Verordnung dahin aus, dass sie Personen, die einen Verkehrsunfall erlitten haben, die Befugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen.
Er stellt fest, dass der günstigere Schutz, der den in Versicherungsrechtsstreitigkeiten als schwächer angesehenen Parteien durch die Verordnung gewährt wird, auf den durch einen Unfall Geschädigten auszudehnen ist. Außerdem hat die Verordnung diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der im Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehen ist, verstärkt.
Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestätigt, in deren Erwägungsgründen auf das Recht des Geschädigten hingewiesen wird, vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage gegen den Versicherer zu erheben.
Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
EuGH, Urteil in der Rechtssache FBTO Schadeverzekeringen NV / Jack Odenbreit C-463/06 vom 13.12.2007
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 92/07 vom 13. Dezember 2007