Betriebsausgaben für einen Firmenjet sind steuerlich absetzbar


Bei gut laufenden Geschäften kann man sich auch mal etwas gönnen dachte sich ein Mittelständler und kaufte für sein aufstrebendes Unternehmen für rund 6 Millionen DM eine Cessna. Die laufenden Ausgaben wollte als Betriebsausgabe von der Steuer absetzten, was das Finanzamt natürlich nicht freute. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Flugzeugs „als Reisekosten“ immer die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührten. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen sei darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.
Aufgrund der geringen Flüge wäre das chartern einer entsprechenden Maschine billiger gewesen. Die über den Charterkosten liegenden Beträge seien insoweit überhöht und als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied hingegen, die Ausgaben seien voll absetzbar. Im Allgemeinen komme es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht darauf an, ob sie „angemessen“ sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Betriebsinhaber kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Grundsätzlich ist dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und Gewinns spielt dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Durch die Anreise mit dem firmeneigenen Flugzeug erreiche der Unternehmer einen Prestigegewinn, der sich günstig auf Vertragsabschlüsse ausgewirkt habe und auch durch die Entwicklung der Geschäftszahlen bestätigt werde. Die zu betreuenden Kunden erwarteten Schnelligkeit und Flexibilität. Durch das Vorhalten eines eigenen Geschäftsflugzeugs könne diesen Erwartungen der Kunden nach Ansicht des Gerichts bestmöglichst begegnet werden.

FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.7.2007, 6 K 16/05

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