Dem Arbeitnehmer, einem Kfz-Mechaniker wurde krankheitsbedingt gekündigt. Hiergegen hatte er Kündigungsschutzklage erhoben. Für die Dauer des Rechtstreits hatte der Arbeitgeber mit dem Mechaniker ein Prozessrechtsarbeitsverhältnis abgeschlossen. Nachdem der Mechaniker sich vor Antritt seines Urlaubs falsch ausgestempelt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrug am 9. August fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Kündigungsschreiben fand der Mechaniker erst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub, zwei Tage später am 31. August erhob er auch gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Allerdings einen Tag zu spät und nicht innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG von 3 Wochen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main war der Auffassung, da das Kündigungsschreiben am 9. August vormittags gegen 11.00 Uhr eingeworfen worden was, dieses dem Mechaniker damit auch am gleichen Tag zugegangen sei. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Mechanikers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitgericht vertrat die Auffassung, dass die Kündigung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Wird ein Schreiben in den Briefkasten eingeworfen, geht dieses dem Empfänger zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf die Leerung des Briefkastens zu erwarten ist. Hält sich der Arbeitnehmer während des Tages in seiner Wohnung auf, so liegt dieser Zeitpunkt gewöhnlich nicht erheblich nach der üblichen Zustellzeit der Post. Anhaltspunkte dafür, dass die Post im Bezirk der Wohnung wesentlich früher als 11.00 Uhr zustellt, lagen nicht vor. Dem Zugang steht auch der Urlaub nicht entgegen, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers des Schreibens, sondern nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an.
Richtig dumm gelaufen war, dass der Mechaniker mit seiner ersten Kündigungsschutzklage keinen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte. Damit hätte er sich nicht nur gegen die ausgesprochene erste Kündigung, sondern auch gegen nachfolgende Kündigungen gewandt und somit zunächst einmal die Klagefrist gewahrt. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung hätte die Möglichkeit bestanden, die weitere Kündigung mit einer Klageerweiterung anzugreifen. Kommt es im Lauf des Verfahrens zu keiner weiteren Kündigung, wird damit der Feststellungsantrag unzulässig, der Antrag kann aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
LAG Hessen; Urteil vom 25.06.2007, Az: 19 Sa 1381/06
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main; Urteil vom 20.06.2007, Az: 5 Ca 286/05