Erneut ist ein Diskothekenbetreiber mit dem Versuch, per Eilantrag das Verbot einer von ihm geplanten Flatrate-Party zu verhindern gescheitert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die das Verbot zuvor bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgericht Ansbach zurück. zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch können Veranstaltungen untersagt werden, bei denen Getränke zu einem Billig-Preis abgegeben werden.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen, deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen in Diskotheken eine tatsächlich wirksame Ermunterung junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch darstellen. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich diese, wie im konkreten Fall, erfahrungsgemäß dadurch auch zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen. Die Untersagungsverfügung findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG setzt u.a. eine Gefährdung der Gesundheit der Gäste voraus; eine solche ist gegeben, wenn der Gastwirt i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG -so wie im entschiedenen Fall-dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet.
Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.8.2007, Az: 22 CS 07.1796
Quelle: Pressemitteilung vom 22.08.2007
Bereits das VG Hannover hatte mit Beschluss vom 11.07.2007, AktZ.: 11 B 3480/07, die Untersagung einer Flatrate-Party als gerechtfertigt angesehen und einen Eilantrag des Veranstalters abgewiesen. Es scheint sich demnach der Trend abzuzeichnen, das über das bestehende Gaststättenrecht die stark umstrittenen Flatrate-Partys untersagt werden können, es also der verlangten Schaffung neuer rechtlicher Normen gar nicht bedarf.