BGH – Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch AGB bei Überschreitung des Wartungsintervalls unwirksam


Eine Versicherung gewährte einem Autokäufer eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Die Versicherung verwendete einen Formularvertrag wonach der Käufer und Garantienehmer nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten vornehmen lassen musste. Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten sehen die Garantiebedingungen der Versicherung vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Käufer reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Käufer zu dieser Zeit um 827 km überschritten. Die Versicherung als Garantiegeberin weigerte sich die Reparaturkosten zu übernehmen, da der Käufer das Wartungsintervall nicht eingehalten hatte.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen bereits Erfolg, die beklagte Versicherung wollte es aber ganz genau wissen und verfolgte die Sache mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug formularmäßig ein uneingeschränkter Leistungsausschluss vorgesehen werden kann, wenn der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06
Vorinstanzen: AG Ansbach – Urteil vom 22. September 2005 – 3 C 1266/04 ./. LG Ansbach – Urteil vom 27. Juli 2006 – 1 S 1346/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/07 vom 17.10.2007

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