AG Berlin-Höhenschönhausen – wenn kein Gebrauchtmarkt existiert, ist der Wiederbeschaffungswert eines Navigationssytems der Neupreis


Nach dem Diebstahl eines Navigationssystems aus seinem Pkw wandte sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung und verlangte Ersatz. Die Versicherung leistete auch, allerdings mit Abzügen. Der Geschädigte nahm das nicht hin, klagte und bekam vor den Amtsgericht Höhenschönhausen Recht. Nach der Entscheidung des Gerichts vom 05.09.2006, Az: 2 C 381 /05, kann der Geschädigte von seiner Kaskoversicherung Ersatz in Höhe des Kaufpreises für ein neues Gerät bei einem Vertragshändler verlangen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrversicherungen (AKB) ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Teil zu erwerben. Der Versicherungsnehmer muss sich aufgrund dieser Formulierung nicht auf ein gebrauchtes Teil verweisen lassen, sondern lediglich auf ein gleichwertiges. Auch ein so genannter Abzug neu für alt kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Versicherungsnehmer überhaupt möglich wäre, ein gebrauchtes Teil zu erwerben. Hierbei muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf das Internet oder entsprechende Restpostenmärkte verweisen lassen; es genügt vielmehr, dass er sich an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende Vertragswerkstatt wendet und diese ihm mitteilt, dass ein gebrauchtes Gerät nicht erhältlich ist. Das sachverständig beratene Gericht stellte fest, dass es für das streitgegenständliche Navigationssystem keinen Gebrauchtmarkt gibt, insbesondere dass auch bei diversen anderen Händlern ein Kauf solcher Gebrauchtgeräte nicht möglich ist.

AG Berlin – Hohenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006, Az: 2 C 381 /05 (in ZfS, 2007 154)

Ähnlich argumentiert das Amtsgericht Essen in einer aktuellen Entscheidung vom 31.08.2007, Az: 20 C 1/07, wonach der Anspruch des Kaskoversicherungsnehmers beschränkt auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Navigationsgerätes sei. Die Anschaffung eines Gebrauchtgerätes sei dem Geschädigten auch zuzumuten, wenn ein gleichwertiges Gebrauchtgerät auf dem Markt erhältlich ist, was im konkreten Fall möglich gewesen wäre. Der Versicherungsnehmer erhielt daher nicht den Neupreis ersetzt.

AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, Az. 20 C 1/07

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