AG Düren: My home is my castle


Es gibt schon ungewöhnliche Wohnungen, z.B. in einer Burg. Solche eine ungewöhnliche Wohnung kann für den Vermieter auch ungewöhnliche Probleme schaffen, wenn er nämlich die Miete erhöhen möchte. Hier forderte der Vermieter von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf den ortsüblichen Mietzins und verwies zur Begründung auf den Mietspiegel der Gemeinde. Der Vermieter machte hierbei den Höchstwert für eine gehobene Mietwohnung geltend. Die Mieterin stimmte nicht zu, der Vermieter musste auf Zustimmung klagen.

Das Amtsgericht Düren wies seine Klage ab, da das Erhöhungsverlangen mangels ausreichender Begründung formell unwirksam war. Zwar könne der Vermieter gemäß Paragraph 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, dieser müsse auf die Wohnung dann aber auch anwendbar sein. Eine Burg aus dem 12. Jahrhundert enthalte der Mietspiegel der Gemeinde aber nicht. Im Mietspiegel erfasst war nur Wohnraum, der von 1948 bis 2006 bezugsfertig wurde. Unter Berücksichtigung des Baualters ordnete das Gericht die Wohnung in das Raster für ab 1948 gebaute Wohnungen ein, bei einer Spanne von 3,80 bis 4,10 Euro pro Quadratmeter. Mit dem Mieterhöhungsverlangen wurde aber die Zustimmung zu einer Miete von 5,00 Euro pro Quadratmeter verlangt und für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel Bezug genommen. Mit dem Mieterhöhungsverlangen sei damit der Eindruck erweckt worden, dass sich der geforderte Mietzins dem einschlägigen Rasterfeld des Mietspiegels entnehmen lasse. Tatsächlich lasse sich die geforderte Miete jedoch formell wirksam nur durch Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen belegen.

Vergleichbare Wohnungen dürften denkbar spärlich gesät sein und ein Sachverständigengutachten würde den Vermieter letztlich teurer zu stehen kommen, als die eigentliche Erhöhung. Bleibt zu hoffen, dass sich in der Burg nicht ein Poltergeist einmietet, obwohl sich dann die spannende Frage stellt, ob das ein zur Minderung berechtigender Mangel oder von der Mieterin als burgtypisch hinzunehmen wäre.

AG Düren, Urteil vom 21. Oktober 2010, Az: 42 C 228/10

, , , , , , , , ,