Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011 in Kraft


Zuletzt 2010 hatte der Gesetzgeber eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers beschlossen, wenn dieser eine gelieferte Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, anschließend aber den Vertrag widerruft. Nachdem der Europäische Gerichtshof am 03.09.2009 (C-489/07) die deutschen Wertersatzvorschriften bei Widerruf mit den europäischen Richtlinien für teilweise nicht vereinbar angesehen hat, gibt es nun – mal wieder – eine Gesetzesänderung, verbunden mit einer neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge tritt heute am 04.08.2011 in Kraft.

Das neue Gesetz sieht eine Übergangszeit von drei Monaten vor, bis zu deren Ablauf die alte Muster-Widerrufsbelehrung noch verwendet werden kann. Onlinehändler sollten mit entsprechenden Änderungen allerdings nicht allzu lange warten, da mit einer alten Widerrufsbelehrung nicht ordnunsgemäß über die Wertersatzansprüche belehrt wird und demzufolge auch keine solchen Ansprüche gegen den Kunden geltend gemacht werden können.

Nach der neu geschaffenen Vorschrift § 312e Abs. 1 BGB steht dem Onlinehändler ein Wertersatz für Verschlechterung der Sache und gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher mit der gelieferten Ware in einer Art und Weise umgegangen ist, die über die “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” hinausgeht. Auf diese Rechtsfolge muss der Onlinehändler den Verbraucher vor Vertragsschluss hinweisen. Wertersatz kann der Onlinehändler nur dann verlangen, wenn eine Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die „Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise” wie etwa das Testen und Ausprobieren, wie es etwa im Ladengeschäft möglich wäre, hinausgeht.

Mit der Übernahme des Mustertextes wird es nicht getan sein. Der Gesetzestext bietet zahlreiche Varianten. Lassen Sie sich beraten.

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